RS0077169
Rechtssatz
1986 – zuletzt 24.02.1988Zivilrecht
In den typischen Fällen der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Entlassung, vorzeitiger Austritt, Kündigung, Zeitablauf, einvernehmliche Lösung, Tod) soll die Urlaubsentschädigung dem Arbeitnehmer nur dann nicht gebühren, wenn er aus seinem Verschulden en …