RS0077521
Rechtssatz
1989 – zuletzt 26.08.1999Zivilrecht
Die Ansicht, nach der Intention des Gesetzgebers seien berücksichtigungwürdige Gründe nur solche Umstände, die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichten, ist weder mit dem Wortlaut der Novelle, die die Verweisung auf die Wiedereinsetzung …