RS0094978
Rechtssatz
1958 – zuletzt 25.01.2019Zivilrecht; Strafrecht
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind, um die bei einem wirtschaftlichen Unternehmen immer wieder entstehenden Verbindlichkeiten fristgerecht abdecken zu können, und wenn auch keine Aussicht mehr besteht, daß sich di …