RS0074103
Rechtssatz
13.07.1994Strafrecht
Art VI der Genozid-Konvention, wonach Personen, denen Völkermord oder eine sonstige der in Art III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internat …