RS0100120
Rechtssatz
13.05.1980Strafrecht
Wurde die Vorladung zum Gerichtstag irrig an den seinerzeit beigegebenen Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO, dessen Auftrag bereits gemäß § 44 Abs 2, 2.Satz, StPO erloschen war, statt an den Wahlverteidiger gerichtet und der Gerichtstag sohin faktisch in Abwe …