RS0061621
Rechtssatz
27.06.1979Zivilrecht
Bei Entnahmen läßt das Gesetz den Gesellschaftern freie Hand. Auch Entnahmen, die das Gesellschaftsvermögen unter seinen ursprünglichen Wert vermindern, denen also kein Gewinn dieses oder eines früheren Jahres gegenübersteht, ja sogar Entnahmen, die die Akt …