RS0062360
Rechtssatz
22.10.1980Zivilrecht
Da sich die Vergütung für die Aufbewahrung nicht nur auf Raumbenützung, sondern auch auf die Verantwortlichkeit des verwahrenden Kaufmannes bezieht, ist es unerheblich, ob die Aufbewahrung in eigenen Räumlichkeiten des Zurückbehaltungsberechtigten erfolgt, …