Norm Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß× ▾ ‹›Gliederung Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß Fassungen (Gesetz) ab 15.02.1989 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 15.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 15.02.1989 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1BegriffsbestimmungenAbschnitt IGeschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einemTruppenkörper§ 2Führung von Aufzeichnungen§ 3VertretungsbefugnisAbschnitt IIGeschäftsführung der AusschüsseKonstituierende Sitzung§ 4§ 5§ 6Einberufung der Sitzungen§ 7§ 8§ 9Beschlußfähigkeit§ 10Beiziehung von Sachverständigen§ 11VorsitzTagesordnung§ 12§ 13§ 14Debatte§ 15§ 16§ 17Abstimmung§ 18§ 19§ 20§ 21Protokoll§ 22§ 23§ 24§ 25Ausfertigungen§ 26Verhinderung eines Soldatenvertreters§ 27Verschwiegenheit