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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2020 — BGBl. II Nr. 402/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
14.12.201930.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 402/2019
11.07.201313.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 205/2013
03.10.200910.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 322/2009
01.09.200802.10.2009 BGBl. II Nr. 275/2008 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.07.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeines
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Zielbestimmung
2. AbschnittAusbildung
  1. § 3Voraussetzungen
  2. § 4Struktur und Inhalt
  3. § 5Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
  4. § 6Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
  5. § 7Ausbildung für amtliche Fachassistenten
  6. § 8Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
  7. § 9Ausbildungsstellen
3. AbschnittPraktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
  1. § 10Praktische Ausbildung, Inhalte
  2. § 11Nachweis der praktischen Ausbildung
  3. § 12Theoretische Ausbildung, Inhalte
  4. § 13Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
4. AbschnittKommissionelle Abschlussprüfung
  1. § 14Voraussetzung
  2. § 15Prüfungskommission
  3. § 16Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  4. § 17Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
  5. § 18Gliederung der Prüfung
  6. § 19Ausschluss der Öffentlichkeit
  7. § 20Leitung und Aufsicht
  8. § 21Rücktritt, Nichtteilnahme
  9. § 22Prüfungsergebnis
  10. § 23Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  11. § 24Prüfungszeugnis
  12. § 25Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
5. AbschnittWeiterbildung
  1. § 26Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
6. AbschnittSonstige Bestimmungen
  1. § 27Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
  2. § 28Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
  3. § 29Finanzielle Bestimmungen
  4. § 30Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
7. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 31Übergangsbestimmungen
  2. § 32Inkrafttreten
  3. § 33Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
  4. § 34Personenbezogene Bezeichnungen
Anlagen
  1. Anl. 1Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
  2. Anl. 2aAusbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte
  3. Anl. 2bAusbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
  4. Anl. 3aAusbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
  5. Anl. 3bAusbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
  6. Anl. 4Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
  7. Anl. 5Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
  8. Anl. 6Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung