Rechtstracker.at

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Fassungen (Gesetz)
ab 23.07.2016 — BGBl. II Nr. 198/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute23.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 198/2016
19.04.201622.07.2016 § → § —
29.09.201518.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 23.07.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Freier Warenverkehr
  4. § 4Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
  5. § 5Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
  6. § 6Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden
  7. § 6aAusnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)
  8. § 6bUmbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung
2. AbschnittPflichten der Wirtschaftsakteure
  1. § 7Pflichten der Montagebetriebe
  2. § 8Pflichten der Hersteller
  3. § 9Bevollmächtigte
  4. § 10Pflichten der Einführer
  5. § 11Pflichten der Händler
  6. § 12Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
  7. § 13Identifizierung der Wirtschaftsakteure
3. AbschnittKonformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
  1. § 14Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
  2. § 15Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
  3. § 16Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
  4. § 17EU-Konformitätserklärung
  5. § 18Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
  6. § 19Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen
4. AbschnittNotifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
  1. § 20Informationspflichten der notifizierenden Behörde
  2. § 21Anforderungen an notifizierte Stellen
  3. § 22Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
  4. § 23Notifizierungsverfahren
  5. § 24Änderung der Notifizierung
  6. § 25Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
  7. § 26Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
  8. § 27Meldepflichten der notifizierten Stellen
  9. § 28Koordinierung der notifizierten Stellen
5. AbschnittÜberwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
  1. § 29Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
  2. § 30Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
  3. § 31Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge
  4. § 32Formale Nichtkonformität
6. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
  1. § 33Inkrafttreten
Anlagen
  1. Anl. 1WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN
  2. Anl. 2EU-Konformitätserklärung
  3. Anl. 3LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
  4. Anl. 4EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
  5. Anl. 5ENDABNAHME VON AUFZÜGEN
  6. Anl. 6KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTBEZOGENEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
  7. Anl. 7KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
  8. Anl. 8KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN
  9. Anl. 9KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
  10. Anl. 10KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN
  11. Anl. 11KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN
  12. Anl. 12KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN
  13. Anl. 13B
  14. Anl. 14CE-Konformitätskennzeichnung
  15. Anl. 15Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes gemäSS § 6a