Norm FOnV 2027× ▾ ‹›Gliederung FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2027 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich2. AbschnittTeilnahme§ 2Teilnahmeberechtigte§ 3Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung§ 4Teilnehmeridentifikation§ 5Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen§ 6Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen§ 7Rücksetzung des Passworts§ 8Außerkraftsetzen der Zugangsdaten§ 9Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten§ 10Benutzerverwaltung§ 11Sperre von Teilnehmern3. AbschnittFunktionsumfang und Datenübertragung§ 12Funktionsumfang der Teilnahme§ 13Automationsunterstützte Datenübertragung4. AbschnittAnbringen über FinanzOnline§ 14Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion§ 15Sonstige Anbringen und Anfragen§ 16Mutwillensstrafe§ 17Unzumutbarkeit§ 18Zurechnung von Anbringen§ 19FinanzOnline Applikation5. AbschnittAuthentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline§ 20Portalnutzung§ 21Anbringen im Wege der Portalnutzung6. AbschnittDatenverarbeitung§ 22Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung§ 23Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen§ 24Datenverarbeitung für Zwecke der Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen7. AbschnittSchlussbestimmungen§ 25Verweise§ 26Personenbezogene Bezeichnungen§ 27Übergangsbestimmungen§ 28Inkrafttreten