BGBl. Nr. 350/1977
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 2, (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
- Absatz 2,Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
- Ziffer einsausschließlich bestehen
- Litera aaus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
- Litera baus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
- Litera caus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz;
- Ziffer 2bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten;
- Ziffer 3zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind;
- Ziffer 4ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen, Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind.
- Absatz 2,Die Registrierung wird jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.
Paragraph 6, (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zeichen zu gebrauchen. Ebenfalls untersagt ist der Gebrauch eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen.
- Absatz 2,Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.
- Absatz 3,Wer dem Verbot (Absatz eins,) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
Paragraph 8, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 9, Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.
Paragraph 10, Das Markenrecht schließt nicht aus, daß ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und Dienstleistungen gebraucht.
Paragraph 11, (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über.
- Absatz 2,Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind.
- Absatz 3,Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.
Paragraph 15, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 17,
- Absatz eins,In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
- Ziffer einsdie Marke,
- Ziffer 2die Registernummer,
- Ziffer 3der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
- Ziffer 4der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
- Ziffer 5die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
- Ziffer 6der Beginn der Schutzdauer,
- Ziffer 7gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
- Absatz 2,Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
- Absatz 3,Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
- Absatz 4,Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen. Der dazu gegebenenfalls benützte Druckstock (Paragraph 16, Absatz 2,) ist dem Markeninhaber zurückzustellen.
- Absatz 5,Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.
Paragraph 19, (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Absatz 2 und 3) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
- Absatz 2,Die Registrierung wird durch Einzahlung einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen Schutzdauergebühr (Paragraph 18, Absatz 2,) erneuert.
- Absatz 3,Die Erneuerungsgebühr (Absatz 2,) kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 v. H. dieser Gebühr zu entrichten.
Paragraph 20, (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
- Absatz 2,Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis, so ist die Marke nach der Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraph 21,) und nach der Einzahlung der im Paragraph 18, Absatz 2, vorgeschriebenen Gebühren sowie des Druckkostenbeitrages zu registrieren.
- Absatz 3,Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft (Paragraph eins,) oder auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die Marke nur unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, oder des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.
Paragraph 21, (1) Jede angemeldete Marke ist ferner darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich (Paragraph 14,) ist. Solche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit (Paragraph 20, Ab. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
- Absatz 2,Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
Paragraph 22, (1) Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich (Paragraph 14,) ist. Für solche Auskünfte gilt Paragraph 21, Absatz 2, Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer.
- Absatz 2,Auf Antrag können Auskünfte gemäß Absatz eins, einmalig oder laufend, und zwar für jedes halbe Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre beantragt werden. Laufende Mitteilungen werden jeweils im Jänner, halbjährlich auch im Juli versendet. Der Zeitraum, für den Auskünfte beantragt werden, darf sechs Jahre nicht übersteigen.
- Absatz 3,Mit dem Antrag sind pro Zeichen für jede in den beantragten Zeitraum fallende Auskunft zwei Fünftel der Anmeldegebühr, für eine einmalige Auskunft drei Fünftel der Anmeldegebühr zu zahlen.
- Absatz 4,Bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.
Paragraph 23,
- Absatz eins,Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.
- Absatz 2,Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer angemeldeten oder eingetragenen Marke kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche Erweiterung gelten die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
Paragraph 24, (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
- Absatz 2,Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühren.
- Absatz 3,Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind.
- Absatz 4,Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
Paragraph 26, (1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht werden, zuerkannt hat.
- Absatz 2,Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
- Absatz 3,Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.
- Absatz 4,Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im "Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren.
Paragraph 27, (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht genießt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung beim Patentamt angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung die Marke auf der Ausstellung gebraucht worden ist, umfassen.
- Absatz 2,Werden gleiche oder gleichartige Waren, die mit gleichen oder ähnlichen (Paragraph 14,) Marken gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.
- Absatz 3,Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, gelten sinngemäß.
- Absatz 4,Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, welche Waren mit dieser Marke zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, nachzuweisen (Prioritätsbelege).
- Absatz 5,Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung.
2. Änderungen des Registerstandes
Paragraph 28,
- Absatz eins,Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
- Absatz 2,Rechtsstreitigkeiten über Recht an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 33 a) und auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
- Absatz 3,Im übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4 und Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
- Absatz 4,Für jeden der in den Absatz eins und 2 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 18, Absatz eins,) zu zahlen.
- Absatz 5,Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 3,) zu vermerken.
- Absatz 6,Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.
3. Löschung
Paragraph 29,
- Absatz eins,Die Marke ist zu löschen:
- Ziffer einsauf Antrag des Inhabers;
- Ziffer 2wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
- Ziffer 3wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
- Ziffer 4auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
- Absatz 2,Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.
Paragraph 30, (1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (Paragraph 14,) sind.
(2) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 30 a,
Wer im Ausland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche (Paragraph 14,), für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
Paragraph 33 a,
- Absatz eins,Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (Paragraph 13,) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann.
- Absatz 2,Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Absatz eins, nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
- Absatz 3,Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem
- Litera asich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
- Litera bder Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,
kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Litera a, oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde. - Absatz 4,Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens (Paragraph 14,) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
- Absatz 5,Der Gebrauch (Absatz eins,) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.
4. Behörden und Verfahren
Paragraph 35,
- Absatz eins,Im Patentamt ist zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
- Absatz 2,Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können die Sachbearbeiter nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden.Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
- Absatz 4,Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters kann binnen einem Monat eine begründete Vorstellung an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung erhoben werden. Durch die rechtzeitige Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters außer Kraft.
Paragraph 36,
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Paragraph 37, Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 33 a) und über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung.
Paragraph 38, (1) Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiters Mitglied müssen rechtskundig sein.
- Absatz 2,Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden Abteilung beantragt werden.
Paragraph 41, (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
- Absatz 2,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft, an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) oder Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) sie mitgewirkt haben.
- Absatz 3,Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
- Ziffer einsim Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) sie mitgewirkt haben;
- Ziffer 2im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
Paragraph 42, (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 129 bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134 und 135, 137 bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden; die im Paragraph 132, Absatz eins, Litera b, des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (Paragraph 18, Absatz eins,).
- Absatz 2,Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr nach Paragraph 19, Absatz 2,, ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen. Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen.
- Absatz 3,Die im Paragraph 17, Absatz 4,, im Paragraph 28, Absatz 6 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.
- Absatz 4,Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses ohne weiteres Verfahren zu verfügen.
Paragraph 43, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 44, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 45, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 46, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 47, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 48, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 49, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 32, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
römisch drei. ABSCHNITT
Kennzeichenverletzungen
Paragraph 51, Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
- Ziffer einseine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
- Ziffer 2derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,
Paragraph 52, Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
- Ziffer einseinen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (Paragraph 14,) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
- Ziffer 2derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.
Paragraph 53, (1) Die in den Paragraphen 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
- Absatz 2,Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
Paragraph 54, (1) Auf Verlangen des Verletzten ist auszusprechen, daß die zur Nachahmung oder unbefugten Anbringung der Marke oder der Bezeichnung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Vorrichtungen für diesen Zweck unbrauchbar gemacht, die etwa vorhandenen Vorräte von nachgemachten Marken oder unbefugt angefertigten Bezeichnungen vernichtet und die unbefugt angebrachten Marken und Bezeichnungen von den im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenständen auch dann beseitigt werden, wenn dies die Vernichtung des Gegenstandes zur Folge hätte.
- Absatz 2,Dem Verletzten ist ferner die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen auf dessen Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist hiefür ist unter Bedachtnahme auf die Anträge des Verletzten im Urteil zu bestimmen.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 37, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
Paragraph 55, Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach Paragraph 33 a, nicht vorliegt.
Paragraph 56, Für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung gelten die Paragraphen 150 und 151, Paragraph 152, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 154 und 161 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
Paragraph 58, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 40, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,)
römisch fünf. ABSCHNITT
Vertreter
Paragraph 61, (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
- Absatz 2,Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein, so ist die vom ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.
- Absatz 3,Wer im Inland keine Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der Rechtsabteilung nur geltend machen, wenn er einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen Rechtsanwalt, einen inländischen Patentanwalt oder einen inländischen Notar vertreten ist.
- Absatz 4,Wird ein inländischer Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere eine Marke anzumelden, Anträge einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertreterkosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 5,Die Vollmacht gemäß Absatz 4, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
- Absatz 6,Ein Vertreter, der nicht inländischer Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, bedarf zur Löschung einer Marke gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Paragraph 63, (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechtes bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt. Spätere Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam. Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann frei.
- Absatz 2,Die Anmeldegebühr beträgt für Verbandsmarken das Vierfache der im Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzten Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der im Paragraph 18, Absatz 2, festgesetzten Schutzdauergebühr.
Paragraph 64,
Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
- Ziffer einsunter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
- Ziffer 2einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
römisch neun. ABSCHNITT
Vollziehung
Paragraph 71, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 10, 12 bis 14, 23 und 57 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
- Ziffer 3hinsichtlich der Paragraphen 51 bis 56 und des Paragraph 67, der Bundesminister für Justiz,
- Ziffer 4hinsichtlich des Paragraph 70, Absatz eins, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 11, 33 a, 34, 55,, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
- Absatz 2,Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
- Absatz 3,Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, geltend gemacht werden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 18, Absatz 3, 22, 28, u. 63, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)
Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.