Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
I. HAUPTSTÜCK.
Versorgung.
ABSCHNITT I.
Versorgungsberechtigte Personen.
§ 1.
(1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
1. deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;
2. deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
3. die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
4. die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
Anmerkung
Schlagworte
§ 4neu
§ 4.
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Anmerkung
§ 5neu
§ 5.
Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:
1. Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;
2. eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, begründet;
3. eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;
4. eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.
Anmerkung
§ 6neu
ABSCHNITT II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 6.
(1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
2. berufliche und soziale Maßnahmen;
3. Heilfürsorge;
4. Orthopädische Versorgung.
(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:
1. Hinterbliebenenrente, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
2. Sterbegeld;
3. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Anmerkung
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
ABSCHNITT III.
Beschädigtenrente.
§ 7.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates Bundesbehindertenbeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 144 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
Anmerkung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
§ 8.
(1) Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
§ 8aneu
§ 8a.
(1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.
(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.
Anmerkung
§ 9geändertAbs 1
§ 9.
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
Anmerkung
§ 11neu
§ 11.
(1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
7. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1).
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:
ab 1.1.2008: BGBl. II Nr. 28/2008
ab 1.11.2008: BGBl. II Nr. 442/2008
ab 1.1.2010: BGBl. II Nr. 436/2009
ab 1.1.2011: BGBl. II Nr. 456/2010
ab 1.1.2012: BGBl. II Nr. 420/2011
ab 1.1.2013: BGBl. II Nr. 468/2012
ab 1.1.2014: BGBl. II Nr. 462/2013
ab 1.1.2015: BGBl. II Nr. 330/2014
ab 1.1.2016: BGBl. II Nr. 424/2015
ab 1.1.2017: BGBl. II Nr. 386/2016
ab 1.1.2018: BGBl. II Nr. 348/2017
ab 1.1.2019: BGBl. II Nr. 38/2019
ab 1.1.2020: BGBl. II Nr. 328/2019
ab 1.1.2021: BGBl. II Nr. 67/2021
ab 1.1.2022: BGBl. II Nr. 4/2022
ab 1.1.2023: BGBl. II Nr. 419/2022
ab 1.1.2024: BGBl. II Nr. 402/2023
ab 1.1.2025: BGBl. II Nr. 364/2024
ab 1.1.2026: BGBl. II Nr. 247/2025)
Anmerkung
§ 11aneu
§ 11a.
(1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 20 v.H. erreicht.
(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1) ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:
a) bei einer Summe von mindestens 130
30 vH,
b) bei einer Summe von mindestens 160
40 vH,
c) bei einer Summe von mindestens 190
50 vH,
d) bei einer Summe von mindestens 220
60 vH,
e) bei einer Summe von mindestens 250 .
70 vH,
f) bei einer Summe von mindestens 280
80 vH.
(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. F vorgesehenen Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)
Anmerkung
Schlagworte
§ 12neu
§ 12.
(1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30 (Anm. 1). Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 43,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 44,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 45,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 46,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 48,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 49,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 52,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 57,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 60,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 62,00 €)
Anmerkung
§ 13neu
§ 13.
(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.
(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.
2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.
(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 14neu
§ 14.
(1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 26,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 26,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 26,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 47,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 49,00 €
ab 1.1.2003: 52,60 €
ab 1.1.2004: 53,10 €
ab 1.1.2005: 53,90 €
ab 1.1.2006: 55,20 €
ab 1.1.2007: 56,10 €
ab 1.1.2008: 57,10 €
ab 1.1.2009: 59,00 €
ab 1.1.2010: 59,90 €
ab 1.1.2011: 60,60 €
ab 1.1.2012: 62,20 €
ab 1.1.2013: 63,90 €
ab 1.1.2014: 65,40 €
ab 1.1.2015: 66,50 €
ab 1.1.2016: 67,30 €
ab 1.1.2017: 67,80 €
ab 1.1.2018: 69,30 €
ab 1.1.2019: 71,10 €
ab 1.1.2020: 73,70 €
ab 1.1.2021: 76,30 €
ab 1.1.2022: 78,60 €
ab 1.1.2023: 83,20 €
ab 1.1.2024: 91,30 €
ab 1.1.2025: 95,50 €
ab 1.1.2026: 98,10 €
ab 1.1.2003: 78,90 €
ab 1.1.2004: 79,70 €
ab 1.1.2005: 80,90 €
ab 1.1.2006: 82,90 €
ab 1.1.2007: 84,20 €
ab 1.1.2008: 85,60 €
ab 1.1.2009: 88,50 €
ab 1.1.2010: 89,80 €
ab 1.1.2011: 90,90 €
ab 1.1.2012: 93,40 €
ab 1.1.2013: 96,00 €
ab 1.1.2014: 98,30 €
ab 1.1.2015: 100,00 €
ab 1.1.2016: 101,20 €
ab 1.1.2017: 102,00 €
ab 1.1.2018: 104,20 €
ab 1.1.2019: 106,90 €
ab 1.1.2020: 110,70 €
ab 1.1.2021: 114,60 €
ab 1.1.2022: 118,00 €
ab 1.1.2023: 124,80 €
ab 1.1.2024: 136,90 €
ab 1.1.2025: 143,20 €
ab 1.1.2026: 147,10 €)
Anmerkung
§ 16neu
§ 16.
(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
(2) Als Familienangehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 17neu
§ 17.
(1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 18neu
§ 18.
(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich
1. in der Stufe I
542,94 € (Anm. 1)
2. in der Stufe II
814,08 € (Anm. 2)
3. in der Stufe III
1 085,66 € (Anm. 3)
4. in der Stufe IV
1 357,24 € (Anm. 4)
5. in der Stufe V
1 628,09 € (Anm. 5).
(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 551,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 557,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 565,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 579,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 588,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 598,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 619,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 628,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 636,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 653,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 671,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 687,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 699,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 707,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 713,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 729,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 748,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 775,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 802,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 826,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 874,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 959,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 003,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 1 030,20 €
ab 1.1.2003: 827,10 €
ab 1.1.2004: 835,40 €
ab 1.1.2005: 847,90 €
ab 1.1.2006: 869,10 €
ab 1.1.2007: 883,00 €
ab 1.1.2008: 898,00 €
ab 1.1.2009: 928,50 €
ab 1.1.2010: 942,40 €
ab 1.1.2011: 953,70 €
ab 1.1.2012: 979,40 €
ab 1.1.2013: 1 006,80 €
ab 1.1.2014: 1 031,00 €
ab 1.1.2015: 1 048,50 €
ab 1.1.2016: 1 061,10 €
ab 1.1.2017: 1 069,60 €
ab 1.1.2018: 1 093,10 €
ab 1.1.2019: 1 121,50 €
ab 1.1.2020: 1 161,90 €
ab 1.1.2021: 1 202,60 €
ab 1.1.2022: 1 238,70 €
ab 1.1.2023: 1 310,50 €
ab 1.1.2024: 1 437,60 €
ab 1.1.2025: 1 503,70 €
ab 1.1.2026: 1 544,30 €
ab 1.1.2003: 1 103,10 €
ab 1.1.2004: 1 114,10 €
ab 1.1.2005: 1 130,80 €
ab 1.1.2006: 1 159,10 €
ab 1.1.2007: 1 177,60 €
ab 1.1.2008: 1 197,60 €
ab 1.1.2009: 1 238,30 €
ab 1.1.2010: 1 256,90 €
ab 1.1.2011: 1 272,00 €
ab 1.1.2012: 1 306,30 €
ab 1.1.2013: 1 342,90 €
ab 1.1.2014: 1 375,10 €
ab 1.1.2015: 1 398,50 €
ab 1.1.2016: 1 415,30 €
ab 1.1.2017: 1 426,60 €
ab 1.1.2018: 1 458,00 €
ab 1.1.2019: 1 495,90 €
ab 1.1.2020: 1 549,80 €
ab 1.1.2021: 1 604,00 €
ab 1.1.2022: 1 652,10 €
ab 1.1.2023: 1 747,90 €
ab 1.1.2024: 1 917,40 €
ab 1.1.2025: 2 005,60 €
ab 1.1.2026: 2 059,80 €
ab 1.1.2003: 1 379,10 €
ab 1.1.2004: 1 392,90 €
ab 1.1.2005: 1 413,80 €
ab 1.1.2006: 1 449,10 €
ab 1.1.2007: 1 472,30 €
ab 1.1.2008: 1 497,30 €
ab 1.1.2009: 1 548,20 €
ab 1.1.2010: 1 571,40 €
ab 1.1.2011: 1 590,30 €
ab 1.1.2012: 1 633,20 €
ab 1.1.2013: 1 678,90 €
ab 1.1.2014: 1 719,20 €
ab 1.1.2015: 1 748,40 €
ab 1.1.2016: 1 769,40 €
ab 1.1.2017: 1 783,60 €
ab 1.1.2018: 1 822,80 €
ab 1.1.2019: 1 870,20 €
ab 1.1.2020: 1 937,50 €
ab 1.1.2021: 2 005,30 €
ab 1.1.2022: 2 065,50 €
ab 1.1.2023: 2 185,30 €
ab 1.1.2024: 2 397,30 €
ab 1.1.2025: 2 507,60 €
ab 1.1.2026: 2 575,30 €
ab 1.1.2003: 1 654,20 €
ab 1.1.2004: 1 670,70 €
ab 1.1.2005: 1 695,80 €
ab 1.1.2006: 1 738,20 €
ab 1.1.2007: 1 766,00 €
ab 1.1.2008: 1 796,00 €
ab 1.1.2009: 1 857,10 €
ab 1.1.2010: 1 885,00 €
ab 1.1.2011: 1 907,60 €
ab 1.1.2012: 1 959,10 €
ab 1.1.2013: 2 014,00 €
ab 1.1.2014: 2 062,30 €
ab 1.1.2015: 2 097,40 €
ab 1.1.2016: 2 122,60 €
ab 1.1.2017: 2 139,60 €
ab 1.1.2018: 2 186,70 €
ab 1.1.2019: 2 243,60 €
ab 1.1.2020: 2 324,40 €
ab 1.1.2021: 2 405,80 €
ab 1.1.2022: 2 478,00 €
ab 1.1.2023: 2 621,70 €
ab 1.1.2024: 2 876,00 €
ab 1.1.2025: 3 008,30 €
ab 1.1.2026: 3 089,50 €)
Anmerkung
Schlagworte
§ 19neu
§ 19.
(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.
(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.
Anmerkung
§ 20neu
§ 20.
Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 121,15 € (Anm. 1).
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 123,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 124,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 126,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 129,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 131,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 133,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 138,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 140,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 142,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 145,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 149,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 153,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 156,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 158,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 159,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 162,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 167,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 173,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 179,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 184,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 195,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 214,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 223,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 229,90 €)
Anmerkung
§ 20aneu
§ 20a.
(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:
1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß
18,31 € (Anm. 1);
2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen
29,14 € (Anm. 2);
3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen
48,76 € (Anm. 3).
(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 18,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 18,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 19,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 19,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 19,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 20,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 20,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 21,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 21,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 22,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 22,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 23,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 23,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 23,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 24,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 24,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 25,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 26,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 27,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 27,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 32,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 33,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 34,70 €
ab 1.1.2003: 29,60 €
ab 1.1.2004: 29,90 €
ab 1.1.2005: 30,30 €
ab 1.1.2006: 31,10 €
ab 1.1.2007: 31,60 €
ab 1.1.2008: 32,10 €
ab 1.1.2009: 33,20 €
ab 1.1.2010: 33,70 €
ab 1.1.2011: 34,10 €
ab 1.1.2012: 35,00 €
ab 1.1.2013: 36,00 €
ab 1.1.2014: 36,90 €
ab 1.1.2015: 37,50 €
ab 1.1.2016: 38,00 €
ab 1.1.2017: 38,30 €
ab 1.1.2018: 39,10 €
ab 1.1.2019: 40,10 €
ab 1.1.2020: 41,50 €
ab 1.1.2021: 43,00 €
ab 1.1.2022: 44,30 €
ab 1.1.2023: 46,90 €
ab 1.1.2024: 51,40 €
ab 1.1.2025: 53,80 €
ab 1.1.2026: 55,30 €
ab 1.1.2003: 49,50 €
ab 1.1.2004: 50,00 €
ab 1.1.2005: 50,80 €
ab 1.1.2006: 52,10 €
ab 1.1.2007: 52,90 €
ab 1.1.2008: 53,80 €
ab 1.1.2009: 55,60 €
ab 1.1.2010: 56,40 €
ab 1.1.2011: 57,10 €
ab 1.1.2012: 58,60 €
ab 1.1.2013: 60,20 €
ab 1.1.2014: 61,60 €
ab 1.1.2015: 62,60 €
ab 1.1.2016: 63,40 €
ab 1.1.2017: 63,90 €
ab 1.1.2018: 65,30 €
ab 1.1.2019: 67,00 €
ab 1.1.2020: 69,40 €
ab 1.1.2021: 71,80 €
ab 1.1.2022: 74,00 €
ab 1.1.2023: 78,30 €
ab 1.1.2024: 85,90 €
ab 1.1.2025: 89,90 €
ab 1.1.2026: 92,30 €)
Anmerkung
Schlagworte
§ 21neu
ABSCHNITT IV.
Berufliche und soziale Maßnahmen
§ 21.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.
(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.
(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.
(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.
Anmerkung
§ 22neu
§ 22.
(1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.
Anmerkung
Schlagworte
§ 22aneu
§ 22a.
Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;
3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 267,28 € gewähren.
Anmerkung
§ 22bneu
§ 22b.
Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.
Anmerkung
§ 23neu
ABSCHNITT V.
Heilfürsorge.
§ 23.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.
(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Anmerkung
§ 24neu
§ 24.
(1) Die Heilfürsorge umfaßt
1. als Heilbehandlung:
a) ärztliche Hilfe;
b) Zahnbehandlung;
c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d) Hauskrankenpflege;
e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;
2. Krankengeld.
(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim.
(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
Anmerkung
§ 26neu
§ 26.
(1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 28 gewährt.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.
§ 27geändertAbs 1; Abs 2
§ 27.
(1) Das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
§ 28neu
§ 28.
(1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.
(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
Anmerkung
§ 29neu
§ 29.
(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.
(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.
§ 30neu
§ 30.
(1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest.
(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Anmerkung
§ 31neu
§ 31.
(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Anmerkung
§ 32neu
ABSCHNITT VI.
Orthopädische Versorgung.
§ 32.
(1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 34neu
ABSCHNITT VII.
Hinterbliebenenrente.
§ 34.
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
Anmerkung
§ 35neu
§ 35.
(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) (Anm. 1).
(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)
Anmerkung
Schlagworte
§ 35aneu
§ 35a.
(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.
(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe III begründet hätte.
Anmerkung
Schlagworte
§ 36neu
§ 36.
Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
§ 37neu
§ 37.
(1) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwen(Witwer)rente gebührt jedoch nicht, wenn
1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Anmerkung
Schlagworte
§ 38neu
§ 38.
(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,
1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.
Anmerkung
Schlagworte
§ 40neu
§ 40.
(1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
1. seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
2. die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 41neu
§ 41.
(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
Anmerkung
Schlagworte
§ 42neu
§ 42.
(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 74,56 € (Anm. 1) und für Doppelwaisen 148,69 € (Anm. 2).
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
2. bei Doppelwaisen 78 vH
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 75,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 76,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 77,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 79,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 80,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 82,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 85,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 86,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 87,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 89,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 92,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 94,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 96,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 97,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 98,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 100,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 102,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 106,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 110,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 113,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 120,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 131,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 138,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 141,70 €
ab 1.1.2003: 151,10 €
ab 1.1.2004: 152,60 €
ab 1.1.2005: 154,90 €
ab 1.1.2006: 158,80 €
ab 1.1.2007: 161,30 €
ab 1.1.2008: 164,00 €
ab 1.11.2008: 169,60 €
ab 1.1.2010: 172,10 €
ab 1.1.2011: 174,20 €
ab 1.1.2012: 178,90 €
ab 1.1.2013: 183,90 €
ab 1.1.2014: 188,30 €
ab 1.1.2015: 191,50 €
ab 1.1.2016: 193,80 €
ab 1.1.2017: 195,40 €
ab 1.1.2018: 199,70 €
ab 1.1.2019: 204,90 €
ab 1.1.2020: 212,30 €
ab 1.1.2021: 219,70 €
ab 1.1.2022: 226,30 €
ab 1.1.2023: 239,40 €
ab 1.1.2024: 262,60 €
ab 1.1.2025: 274,70 €
ab 1.1.2026: 282,10 €)
Anmerkung
§ 43neu
§ 43.
Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Anmerkung
§ 45neu
§ 45.
(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung
§ 46neu
§ 46.
(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 118,97 € (Anm. 1) und die Elternpaarrente monatlich 218,24 € (Anm. 2). Diese Beträge erhöhen sich auf 142,80 € (Anm. 3) und 261,69 € (Anm. 4), wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 543,67 € (Anm. 5) bei Elternteilen und von 648,46 € (Anm. 6) bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 558,27 € (Anm. 7) und 677,02 € (Anm. 8), wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 196,14 € (Anm. 9) und bei Elternpaaren den Betrag von 274,12 € (Anm. 10) nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.
(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 5,09 € und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 10,17 € monatlich.
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 127,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 129,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 131,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 135,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 137,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 139,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 143,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 147,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 150,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 153,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 155,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 156,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 159,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 163,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 169,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 175,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 181,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 191,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 210,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 219,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 225,70 €
ab 1.1.2006: 233,00 €
ab 1.1.2007: 236,70 €
ab 1.1.2008: 240,70 €
ab 1.11.2008: 248,90 €
ab 1.1.2010: 252,60 €
ab 1.1.2011: 255,60 €
ab 1.1.2012: 262,50 €
ab 1.1.2013: 269,90 €
ab 1.1.2014: 276,40 €
ab 1.1.2015: 281,10 €
ab 1.1.2016: 284,50 €
ab 1.1.2017: 286,80 €
ab 1.1.2018: 293,10 €
ab 1.1.2019: 300,70 €
ab 1.1.2020: 311,50 €
ab 1.1.2021: 322,40 €
ab 1.1.2022: 332,10 €
ab 1.1.2023: 351,40 €
ab 1.1.2024: 385,50 €
ab 1.1.2025: 403,20 €
ab 1.1.2026: 414,10 €
ab 1.1.2006: 152,50 €
ab 1.1.2007: 154,90 €
ab 1.1.2008: 157,50 €
ab 1.11.2008: 162,90 €
ab 1.1.2010: 165,30 €
ab 1.1.2011: 167,30 €
ab 1.1.2012: 171,80 €
ab 1.1.2013: 176,60 €
ab 1.1.2014: 180,80 €
ab 1.1.2015: 183,90 €
ab 1.1.2016: 186,10 €
ab 1.1.2017: 187,60 €
ab 1.1.2018: 191,70 €
ab 1.1.2019: 196,70 €
ab 1.1.2020: 203,80 €
ab 1.1.2021: 210,90 €
ab 1.1.2022: 217,20 €
ab 1.1.2023: 229,80 €
ab 1.1.2024: 252,10 €
ab 1.1.2025: 263,70 €
ab 1.1.2026: 270,80 €
ab 1.1.2006: 279,40 €
ab 1.1.2007: 283,90 €
ab 1.1.2008: 288,70 €
ab 1.11.2008: 298,50 €
ab 1.1.2010: 303,00 €
ab 1.1.2011: 306,60 €
ab 1.1.2012: 314,90 €
ab 1.1.2013: 323,70 €
ab 1.1.2014: 331,50 €
ab 1.1.2015: 337,10 €
ab 1.1.2016: 341,10 €
ab 1.1.2017: 343,80 €
ab 1.1.2018: 351,40 €
ab 1.1.2019: 360,50 €
ab 1.1.2020: 373,50 €
ab 1.1.2021: 386,60 €
ab 1.1.2022: 398,20 €
ab 1.1.2023: 421,30 €
ab 1.1.2024: 462,20 €
ab 1.1.2025: 483,50 €
ab 1.1.2026: 496,60 €
ab 1.1.2006: 580,50 €
ab 1.1.2007: 589,80 €
ab 1.1.2008: 599,80 €
ab 1.11.2008: 620,20 €
ab 1.1.2010: 629,50 €
ab 1.1.2011: 637,10 €
ab 1.1.2012: 654,30 €
ab 1.1.2013: 672,60 €
ab 1.1.2014: 688,70 €
ab 1.1.2015: 700,40 €
ab 1.1.2016: 708,80 €
ab 1.1.2017: 714,50 €
ab 1.1.2018: 730,20 €
ab 1.1.2019: 749,20 €
ab 1.1.2020: 776,20 €
ab 1.1.2021: 803,40 €
ab 1.1.2022: 827,50 €
ab 1.1.2023: 875,50 €
ab 1.1.2024: 960,40 €
ab 1.1.2025: 1 004,60 €
ab 1.1.2026: 1 031,70 €
ab 1.1.2006: 692,40 €
ab 1.1.2007: 703,50 €
ab 1.1.2008: 715,50 €
ab 1.11.2008: 739,80 €
ab 1.1.2010: 750,90 €
ab 1.1.2011: 759,90 €
ab 1.1.2012: 780,40 €
ab 1.1.2013: 802,30 €
ab 1.1.2014: 821,60 €
ab 1.1.2015: 835,60 €
ab 1.1.2016: 845,60 €
ab 1.1.2017: 852,40 €
ab 1.1.2018: 871,20 €
ab 1.1.2019: 893,90 €
ab 1.1.2020: 926,10 €
ab 1.1.2021: 958,50 €
ab 1.1.2022: 987,30 €
ab 1.1.2023: 1 044,60 €
ab 1.1.2024: 1145,90 €
ab 1.1.2025: 1 198,60 €
ab 1.1.2026: 1 231,00 €
ab 1.1.2006: 596,00 €
ab 1.1.2007: 605,50 €
ab 1.1.2008: 615,80 €
ab 1.11.2008: 636,70 €
ab 1.1.2010: 646,30 €
ab 1.1.2011: 654,10 €
ab 1.1.2012: 671,80 €
ab 1.1.2013: 690,60 €
ab 1.1.2014: 707,20 €
ab 1.1.2015: 719,20 €
ab 1.1.2016: 727,80 €
ab 1.1.2017: 733,60 €
ab 1.1.2018: 749,70 €
ab 1.1.2019: 769,20 €
ab 1.1.2020: 796,90 €
ab 1.1.2021: 824,80 €
ab 1.1.2022: 849,50 €
ab 1.1.2023: 898,80 €
ab 1.1.2024: 986,00 €
ab 1.1.2025: 1 031,40 €
ab 1.1.2026: 1 059,20 €
ab 1.1.2006: 722,80 €
ab 1.1.2007: 734,40 €
ab 1.1.2008: 746,90 €
ab 1.11.2008: 772,30 €
ab 1.1.2010: 783,90 €
ab 1.1.2011: 793,30 €
ab 1.1.2012: 814,70 €
ab 1.1.2013: 837,50 €
ab 1.1.2014: 857,60 €
ab 1.1.2015: 872,20 €
ab 1.1.2016: 882,70 €
ab 1.1.2017: 889,80 €
ab 1.1.2018: 909,40 €
ab 1.1.2019: 933,00 €
ab 1.1.2020: 966,60 €
ab 1.1.2021: 1 000,40 €
ab 1.1.2022: 1 030,40 €
ab 1.1.2023: 1 090,20 €
ab 1.1.2024: 1 195,90 €
ab 1.1.2025: 1 250,90 €
ab 1.1.2026: 1 284,70 €
ab 1.1.2006: 209,40 €
ab 1.1.2007: 212,80 €
ab 1.1.2008: 216,40 €
ab 1.11.2008: 223,80 €
ab 1.1.2010: 227,20 €
ab 1.1.2011: 229,90 €
ab 1.1.2012: 236,10 €
ab 1.1.2013: 242,70 €
ab 1.1.2014: 248,50 €
ab 1.1.2015: 252,70 €
ab 1.1.2016: 255,70 €
ab 1.1.2017: 257,70 €
ab 1.1.2018: 263,40 €
ab 1.1.2019: 270,20 €
ab 1.1.2020: 279,90 €
ab 1.1.2021: 289,70 €
ab 1.1.2022: 298,40 €
ab 1.1.2023: 315,70 €
ab 1.1.2024: 346,30 €
ab 1.1.2025: 362,20 €
ab 1.1.2026: 372,00 €
ab 1.1.2006: 292,60 €
ab 1.1.2007: 297,30 €
ab 1.1.2008: 302,40 €
ab 1.11.2008: 312,70 €
ab 1.1.2010: 317,40 €
ab 1.1.2011: 321,20 €
ab 1.1.2012: 329,90 €
ab 1.1.2013: 339,10 €
ab 1.1.2014: 347,20 €
ab 1.1.2015: 353,10 €
ab 1.1.2016: 357,30 €
ab 1.1.2017: 360,20 €
ab 1.1.2018: 368,10 €
ab 1.1.2019: 377,70 €
ab 1.1.2020: 391,30 €
ab 1.1.2021: 405,00 €
ab 1.1.2022: 417,20 €
ab 1.1.2023: 441,40 €
ab 1.1.2024: 484,20 €
ab 1.1.2025: 506,50 €
ab 1.1.2026: 520,20 €)
Anmerkung
§ 46bneu
§ 46b.
(1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt
1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € (Anm. 2) monatlich;
3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € (Anm. 3) monatlich;
4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € (Anm. 1) monatlich;
5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € (Anm. 3) monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 gilt sinngemäß.
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 27,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 27,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 28,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 29,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 29,80 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 30,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 31,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 31,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 32,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 33,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 33,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 34,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 34,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 35,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 36,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 38,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 39,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 41,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 45,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 47,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 49,00 €
ab 1.1.2006: 55,20 €
ab 1.1.2007: 56,10 €
ab 1.1.2008: 57,10 €
ab 1.1.2009: 59,00 €
ab 1.1.2010: 59,90 €
ab 1.1.2011: 60,60 €
ab 1.1.2012: 62,20 €
ab 1.1.2013: 63,90 €
ab 1.1.2014: 65,40 €
ab 1.1.2015: 66,50 €
ab 1.1.2016: 67,30 €
ab 1.1.2017: 67,80 €
ab 1.1.2018: 69,30 €
ab 1.1.2019: 71,10 €
ab 1.1.2020: 73,70 €
ab 1.1.2021: 76,30 €
ab 1.1.2022: 78,60 €
ab 1.1.2023: 83,20 €
ab 1.1.2024: 91,30 €
ab 1.1.2025: 95,50 €
ab 1.1.2026: 98,10 €
ab 1.1.2006: 82,90 €
ab 1.1.2007: 84,20 €
ab 1.1.2008: 85,60 €
ab 1.1.2009: 88,50 €
ab 1.1.2010: 89,80 €
ab 1.1.2011: 90,90 €
ab 1.1.2012: 93,40 €
ab 1.1.2013: 96,00 €
ab 1.1.2014: 98,30 €
ab 1.1.2015: 100,00 €
ab 1.1.2016: 101,20 €
ab 1.1.2017: 102,00 €
ab 1.1.2018: 104,20 €
ab 1.1.2019: 106,90 €
ab 1.1.2020: 110,70 €
ab 1.1.2021: 114,60 €
ab 1.1.2022: 118,00 €
ab 1.1.2023: 124,80 €
ab 1.1.2024: 136,90 €
ab 1.1.2025: 143,20 €
ab 1.1.2026: 147,10 €)
§ 47neu
ABSCHNITT VIII.
Sterbegeld.
§ 47.
(1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
(2) Das volle Sterbegeld beträgt 936,03 €. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.
(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.
Anmerkung
§ 48neu
ABSCHNITT IX.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.
§ 48.
(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Anmerkung
Schlagworte
§ 48aneu
ABSCHNITT IXa
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 48a.
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Anmerkung
§ 49neu
ABSCHNITT X.
Ersatz von Reisekosten.
§ 49.
(1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten.
Anmerkung
Schlagworte
§ 50aufgehoben
ABSCHNITT XI.
Fristen.
§ 50.
(1) Jeder Versorgungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht wird. Der Lauf dieser Frist ist so lange gehemmt, als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert ist.
(2) Eine Versorgungsberechtigung besteht nur für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, so ist jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist zu beachten war.
(3) Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches fristgerecht erstattet, so kann im Falle des Ablebens dem überlebenden Elternteile der Einwand der Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 12.)
(4) Der Anspruch auf Krankengeld (§ 28) und Familiengeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung (§ 26) bei sonstigem Ausschlusse für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Nachsicht von den Folgen der Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß von den Versorgungsansprüchen eine besondere Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsleistungen zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht, die nach früher geltendem Versorgungsrecht erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im Sinne dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)
(6) Für die im § 3 Abs. 2 genannten Personen beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Zeitpunkte der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens mit 1. September 1953. (BGBl. Nr. 103/1953, Art. II)
§ 51neu
ABSCHNITT XII.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.
§ 51.
(1) Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß § 14, die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
(3) Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.
Schlagworte
§ 52neu
§ 52.
(1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a und der Zuschüsse gemäß § 46b sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;
3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für
a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 11a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 14, 46b) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 18, 19) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
5. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind.
Anmerkung
Schlagworte
§ 53neu
ABSCHNITT XIII.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 53.
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Schlagworte
§ 54neu
§ 54.
(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnisse zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 54aneu
§ 54a.
(1) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)
Anmerkung
Schlagworte
§ 55neu
ABSCHNITT XIV.
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen
§ 55.
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
§ 55aneu
ABSCHNITT XIVa
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund
§ 55a.
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anmerkung
§ 55bneu
ABSCHNITT XIVb
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
§ 55b.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
Anmerkung
Schlagworte
§ 55cneu
§ 55c.
(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.
§ 60neu
ABSCHNITT XVI.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 60.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
§ 61neu
§ 62neu
§ 63neu
§ 64neu
§ 64aneu
§ 66neu
§ 67neu
§ 68neu
§ 69neu
§ 70neu
§ 71neu
§ 72neu
§ 73neu
§ 74neu
§ 75neu
§ 76neu
§ 78neu
§ 86neu
§ 87neu
§ 88aufgehoben
§ 89neu
§ 90neu
§ 90aneu
§ 91geändert
§ 91aneu
§ 91bneu
§ 92neu
§ 93neu
§ 94neu
§ 95geändert
§ 96aufgehoben
§ 97aufgehoben
§ 98neu
§ 100neu
§ 101aufgehoben
§ 102aufgehoben
§ 103aufgehoben
§ 104aufgehoben
§ 105aufgehoben
§ 106aufgehoben
§ 107aufgehoben
§ 108neu
§ 109neu
§ 111neu
§ 113aneu
§ 113bneu
§ 113cneu
§ 113dneu
§ 113eneu
§ 113fneu
§ 113gneu
§ 113hneu
§ 113ineu
§ 113jneu
§ 113kneu
§ 113lneu
§ 113mneu
§ 113nneu
§ 113oneu
§ 113pneu
§ 113qneu
§ 113rneu
§ 115neu
Art. 2 (ÜR)neu
Art. 3 (ÜR)neu
Art. 5 (ÜR)neu
Art. 6 (ÜR)neu
Art. 7 (ÜR)neu
Art. 34 (ÜR)neu
Art. 79 (ÜR)neu