RS0053996
Rechtssatz
1992 – zuletzt 13.09.2021Zivilrecht
Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der Vf …