RS0052608
Rechtssatz
1990 – zuletzt 21.11.1990Zivilrecht
Wie bereits in den Erläuterungen ( RV 5, 1420 BlgNR 13.GP) ausdrücklich hervorgehoben, darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit die Kündigung eines jeden nach dem BEinstG begünstigten Behinderten, ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstnehmer, bei dem der Behind …