RS0063372
Rechtssatz
1993 – zuletzt 15.12.1998Zivilrecht
Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, daß die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können. Der …