RS0061455
Rechtssatz
1982 – zuletzt 10.08.2006Zivilrecht
Derjenige, der im Geschäftsverkehr in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Kaufmann, insbesondere persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, zu sein, muß sich gegenüber gutgläubigen Dritten, die ihr Verhalten von diesem Anschein bes …