Norm PTh-AAQV 2024× ▾ ‹›Gliederung Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) Fassungen (Gesetz) ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.10.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. Hauptstück1. AbschnittRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen§ 1Regelungsgegenstand§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittKompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)§ 3Kompetenzen§ 4Mindestanforderungen an die Ausbildung§ 5Gestaltung der Ausbildung3. AbschnittMindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 6Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten§ 7Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte§ 8Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte4. AbschnittGemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt§ 9Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles§ 10Unterbrechung der Ausbildung2. HauptstückPsychotherapeutische Approbationsprüfung§ 11Allgemeines§ 12Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 13Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 14Schriftliche Abschlussarbeit§ 15Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung§ 16Approbationsprüfungskommission§ 17Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 18Prüfungsmethoden§ 19Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 20Abschlusszertifikat§ 21Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 22Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung§ 23Beschwerdekommission3. HauptstückQualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung1. AbschnittQualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften§ 24Allgemeines§ 25Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen§ 26Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess§ 27Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf§ 28Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung§ 29Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement§ 30Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse§ 31Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen2. AbschnittQualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung§ 32Qualitätssicherung in der Fortbildung§ 33Qualitätssicherung in der Weiterbildung§ 34Gemeinsame Bestimmungen4. HauptstückPsychotherapeutische Lehrpraxen§ 35Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen§ 36Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber5. HauptstückInkrafttreten und Vollziehung§ 37Inkrafttreten§ 38VollziehungAnlagenAnl. 1Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)Anl. 2Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)Anl. 3Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)Anl. 4Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)Anl. 5Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung | (Dritter Ausbildungsabschnitt)Anl. 6