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Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.10.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. Hauptstück
1. AbschnittRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
  1. § 1Regelungsgegenstand
  2. § 2Begriffsbestimmungen
2. AbschnittKompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  1. § 3Kompetenzen
  2. § 4Mindestanforderungen an die Ausbildung
  3. § 5Gestaltung der Ausbildung
3. AbschnittMindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt
  1. § 6Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
  2. § 7Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
  3. § 8Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
4. AbschnittGemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt
  1. § 9Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles
  2. § 10Unterbrechung der Ausbildung
2. HauptstückPsychotherapeutische Approbationsprüfung
  1. § 11Allgemeines
  2. § 12Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  3. § 13Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  4. § 14Schriftliche Abschlussarbeit
  5. § 15Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
  6. § 16Approbationsprüfungskommission
  7. § 17Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  8. § 18Prüfungsmethoden
  9. § 19Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  10. § 20Abschlusszertifikat
  11. § 21Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  12. § 22Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  13. § 23Beschwerdekommission
3. HauptstückQualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
1. AbschnittQualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften
  1. § 24Allgemeines
  2. § 25Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
  3. § 26Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess
  4. § 27Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf
  5. § 28Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung
  6. § 29Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement
  7. § 30Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse
  8. § 31Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
2. AbschnittQualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung
  1. § 32Qualitätssicherung in der Fortbildung
  2. § 33Qualitätssicherung in der Weiterbildung
  3. § 34Gemeinsame Bestimmungen
4. HauptstückPsychotherapeutische Lehrpraxen
  1. § 35Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen
  2. § 36Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber
5. HauptstückInkrafttreten und Vollziehung
  1. § 37Inkrafttreten
  2. § 38Vollziehung
Anlagen
  1. Anl. 1Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  2. Anl. 2Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  3. Anl. 3Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  4. Anl. 4Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen | (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  5. Anl. 5Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung | (Dritter Ausbildungsabschnitt)
  6. Anl. 6