Norm WiEReG 2027× ▾ ‹›Gliederung Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) Fassungen (Gesetz) ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 10.07.2027 BGBl. I Nr. 94/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 10.07.2027 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittPflichten§ 3Pflichten der Rechtsträger§ 4Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer§ 5Pflichten von Nominees3. AbschnittMeldungen§ 6Meldung der Daten durch die Rechtsträger§ 7Compliance-Package§ 8Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern4. AbschnittRegisterführung§ 9Registerführung§ 10Automatisierter Abgleich mit Sanktionslisten§ 11Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen§ 12Einsicht der Verpflichteten in das Register§ 13Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses§ 14Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses§ 15Behördliche Einsicht in das Register§ 16Auszüge§ 17Meldung von Unstimmigkeiten5. AbschnittAufsicht§ 18Behördliche Aufsicht§ 19Nachschau§ 20Zusammenarbeit mit anderen Behörden§ 21Zwangsstrafen6. AbschnittStrafbestimmungen§ 227. AbschnittNutzungsentgelte§ 238. AbschnittSchlussbestimmungen§ 24Zuständigkeit Bundesverwaltungsgericht§ 25Übergangsbestimmungen§ 26Inkrafttreten§ 27Außerkrafttreten§ 28Verweisungen§ 29Sprachliche Gleichbehandlung§ 30Vollziehung§ 31Umsetzungshinweis