- Ziffer einsbereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
- Ziffer 2vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
BGBl. Nr. 237/1987
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Artikel römisch sieben
Anmerkung, Zu den Paragraphen 28, ff des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986 ausgezahlten Bezüge sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, derist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
- Absatz 2,Wurde nach Absatz eins, ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
- Absatz 3,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, verbessert werden.
- Absatz 4,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 und 3 sind,
- Ziffer einswenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen. - Absatz 5,Bei Beamten, auf die Absatz eins, angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Absatz 2, günstiger festgesetzt werden, als sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu den Paragraphen 24 a und 24 b des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
- Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 jener Betrag, der sich aus
- Ziffer einsdem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
- Ziffer 2nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
ergibt. - Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
- Ziffer einsLeiter einer Dienststelle mit 120 m2,
- Ziffer 2zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
- Ziffer 3technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
- Ziffer 4Hilfspersonal mit 40 m2
bestimmt. - Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
- Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24, a Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 2,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 3,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 4,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 5,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 6,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 7,Anmerkung, Übergangsrecht zum BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 8,Wird ein Beamter gemäß Absatz eins bis 7 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. Paragraph 12 a, Absatz 9, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Artikel römisch elf
Anmerkung, Zu Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist Paragraph 13, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.