BGBl. Nr. 201/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
… 28 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
Abgeltung der Lehrtätigkeit von
Universitäts(Hochschul)assistenten
Paragraph 53, (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Facharztausbildung, die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 184, Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:
- Ziffer einsfür die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4 500 S,
- Ziffer 2für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5 700 S.
- Absatz 2,Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Absatz eins, gebührt, wenn
- Ziffer einsder Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars, einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder
- Ziffer 2der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung erfordert.
Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30 im Fall der Ziffer eins und von jeweils zehn im Fall der Ziffer 2, - Absatz 3,Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Absatz eins und 2 darf in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Abgeltung.
- Absatz 4,Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des Paragraph 184, Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51 a,, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.
- Absatz 5,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 184, Absatz 2, BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Absatz 6, eine Abgeltung gemäß Absatz eins und 2,
- Absatz 6,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 5, UOG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3, UOG 1993, Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 20, Absatz 3, AOG 1988, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, KH-OG) folgende Abgeltung:
- Ziffer einsfür die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7 950 S,
- Ziffer 2für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8 625 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.
- Absatz 7,Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung:
- Ziffer einsfür die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6 000 S,
- Ziffer 2für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6 450 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.
- Absatz 8,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:
- Ziffer einsfür die 2. Semester-Wochenstunde 9 000 S,
- Ziffer 2für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10 125 S,
- Ziffer 3für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10 500 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.
- Absatz 9,Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Eignung (Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:
- Ziffer einsfür die 2. Semester-Wochenstunde 6 750 S,
- Ziffer 2für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7 650 S,
- Ziffer 3für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7 875 S. Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.
- Absatz 10,Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Absatz 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.
- Absatz 11,Die in den Absatz eins und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
- Absatz 12,Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in den Absatz 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß Paragraph eins, noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,.
Paragraph 53 a, (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung Paragraph 53, Absatz 6, oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.
- Absatz 2,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (Paragraph 43, Absatz eins, UOG, Paragraph 17, UOG 1993, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG, Paragraph 22, Absatz 5, AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 53 a, Absatz eins, dürfen jedoch nicht überschritten werden.
… 9 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 151 unveränderte Absätze
… 37 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 151 unveränderte Absätze
… 37 unveränderte Absätze
Pauschalierungsverordnung nach Paragraph 15, Absatz 2
Paragraph 113 a, (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'', Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
- Absatz 2,Paragraph 2, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.''
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
… 27 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und
Fixgehälter
Paragraph 113 b, (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
- Ziffer einsFunktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4,,
- Ziffer 2Fixgehalt nach den Paragraphen 31, 87, oder 103 Absatz 5, oder nach Paragraph 82 a, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 3Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5, Paragraph 92, Absatz 4 und 5, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 4Dienstzulage nach den Paragraphen 44, 49 a, oder 105 Absatz 4, oder nach Paragraph 82 c, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
- Ziffer 5Dienstzulage nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes.
- Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Absatz eins, angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
- Ziffer einsdie im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
- Ziffer 2die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
- Ziffer 3die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
- Ziffer 4die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
- Ziffer 5die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Absatz eins, angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.