Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1
Organisation der Buchhaltungen
§ 6.
(1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander sowie Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen herzustellen zu erlassen.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Buchhaltung können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hiebei als Teile der Buchhaltung gelten. Die Zahlstellen können organisatorisch den Dienststellen zugehörig sein, bei denen sie eingerichtet werden.
(5) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Anzahl und der Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zu errichtenden ausführenden Organe vorsehen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
§ 8geändertAbs 1
Organisation der Kassen
§ 8.
(1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander und mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organe im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
(2) Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 12geändertAbs 1 Z 2; Abs 2; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
III. ABSCHNITT
Budgetprognose und Investitionsprogramm;finanzielle Auswirkungen
rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Budgetprognose
§ 12.
(1) Die Budgetprognose ist eine Vorschau auf die voraussichtliche Entwicklung des Bundeshaushaltes in den nächsten für jeweils vier Jahren Jahre und hat zu enthalten
1. die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
2. Umfang und Zusammensetzung der aufgrund der bestehenden Rechtslage voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre, getrennt nach Jahresbeträgen und gegliedert in Kapitel, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen, insbesondere nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können; voraussehbare Änderungen in der Rechtslage sind zu berücksichtigen;
3. die sonst erforderlichen Erläuterungen. Diese haben insbesondere über
… 3 unveränderte Absätze
a) Vorbelastungen künftiger Finanzjahre,
b) außerbudgetäre Sonderfinanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und
c) die sich gemäß Z 2 ergebende voraussichtliche Entwicklung der Finanzschulden
Aufschluß zu geben.
(2) Die das erste Jahr der Budgetprognose betreffenden Angaben haben inhaltlich mit von dem im Abs. 3 genannten Entwurf des Bundesfinanzgesetzes übereinzustimmen zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz auszugehen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Budgetprognose alljährlich zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlußfassung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese sie gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes, spätestens jedoch bis zum Beginn der Beratungen des 30. Juni jeden Jahres dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses, dem Nationalrat zur Kenntnis bringen Ausschuß des Nationalrates übermitteln kann.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Budgetprognose erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
Investitionsprogramm
§ 13.
(1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für den jeweils einen mindestens die nächsten vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben über
1. die Investitionsvorhaben des Bundes, wobei der Erwerb von Liegenschaften gesondert darzustellen ist;
2. die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (§ 20 Abs. 4);
3. investitionsähnliche Vorhaben.
(2) Das Investitionsprogramm ist nach Voranschlagsansätzen Kapiteln zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen. Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (§ 43 Abs. 1) gesondert darzustellen.
(3) § 12 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 16geändertAbs 2 Z 10
… 17 unveränderte Absätze
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16.
(1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (§ 65 Abs. 2) von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt. Als Einnahmen oder Ausgaben sind auch zu veranschlagen
1. Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
3. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen;
4. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
1. Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
2. Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
3. Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
4. Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
5. Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
6. Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
7. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
8. empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;
10. andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.
11. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
§ 48geändertAbs 5
… 11 unveränderte Absätze
Postenausgleich und Posteneröffnung
§ 48.
(1) Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
(2) Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich
1. der Bedeckung von dem freien Ermessen überlassenen Personalausgaben dient,
2. Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder
3. Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 3) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,
haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht.
(4) Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn
1. dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder
2. die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen
und dadurch die Haushaltsführung nicht wesentlich erschwert wird. Die davon betroffenen Voranschlagsposten sind im Teilheft entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.
§ 49geändertAbs 1
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
§ 49.
(1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat zu entfallen, wenn ein Organ nach den bestehenden Rechtsvorschriften die betreffende Leistung gegenüber einem anderen Organ zu erbringen hat und die Kosten derartiger Leistungen bei dem leistenden Organ bereits mitveranschlagt sind oder Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens nach § 58 Abs. 4 im Rahmen des Sachgüteraustausches angeboten werden oder weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.
(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.
(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.
§ 52geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Zeitliche Abgrenzung
§ 52.
(1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.
(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt.
§ 53geändertAbs 1 Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Haushaltsrücklagen
§ 53.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für
1. Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,
2. Anlagen (§ 20 Abs. 4),
3. sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,
unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.
(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.
§ 58geändertAbs 5
… 8 unveränderte Absätze
Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 58.
(1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 61 bis 64.
(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
1. der Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
4. durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
(3) Abs. 2 ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
(4) Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Die näheren Richtlinien zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen. In den Richtlinien über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat er in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 6 festzulegen, inwieweit er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
§ 60geändert
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 63geändertAbs 4
… 13 unveränderte Absätze
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
1. Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
2. pfandrechtliche Belastung,
3. Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
4. unentgeltliche Übereignung oder
5. Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
verfügen.
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
3. bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem (Anm.: richtig: diesen) anderen Organ Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
… 16 unveränderte Absätze
1.
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
b) der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
d) eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
e) die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
2.
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
1. Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 74geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
IX. ABSCHNITT
Verrechnung
Verrechnungsmaßstäbe
§ 74.
(1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.
(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.
(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 4) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
§ 78geändertAbs 7
… 6 unveränderte Absätze
Voranschlagswirksame Verrechnung
§ 78.
(1) Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß § 16 zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.
(2) Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41), die Ausgabenbindungen (§ 42), die Postenausgleiche (§ 48) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
(3) Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
(4) Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
(5) Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
(6) Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Abs. 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
(7) Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach § 16 nicht veranschlagt werden und nicht dem § 80 Abs. 4 zuzuordnen sind, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
(8) Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß § 50 vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des § 24 zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Abs. 7 durchzuführen.
(9) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 40 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.
§ 80geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80.
(1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen Einzahlungen und Ausgaben nur verrechnet werden, welche nicht endgültig solche des Bundes sind. Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 verrechnet werden.
§ 90geändertAbs 6
… 7 unveränderte Absätze
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90.
(1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges und die Prüfung der Übereinstimmung des Auftrages mit dem ihm zugrundeliegenden Beleg kann unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
§ 101geändertAbs 5
… 4 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen
§ 101.
(1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine einmalige Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.