RS0070680
Rechtssatz
30.06.1993Zivilrecht
Für einen Zeitraum, für den ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG bestand, gebührt kein Wochengeld, wenn der Versicherten für diese Zeit von ihrem Dienstgeber, wenn auch ohne primären rechtlichen Anspruch, die vollen Dienstbezüge tatsächlich aus …