BGBl. Nr. 338/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Amtssiegel auf Ausfertigungen
Paragraph 24,
Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.
Interne Formblätter
Paragraph 25,
Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. Paragraph 64, Absatz 4, Geo. bleibt unberührt.
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
Paragraph 30,
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.
Vorsitz, Beratung und Abstimmung
Paragraph 35,
- Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung der Personalkommission. Er kann ein Mitglied der Personalkommission mit der Berichterstattung beauftragen.
- Absatz 2,Jedes Mitglied der Personalkommission ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
- Absatz 3,Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
Ausfertigung des Vorschlages
Paragraph 37,
- Absatz eins,Die Ausfertigung des Vorschlages, die auch die im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 angeführten Angaben zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen, der Bewerberübersicht nach GeoForm. Nr. 4 und dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
- Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Vorschlages ist jedem Mitglied der Personalkommission zuzustellen.
Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission
Paragraph 38,
Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die Personalkommission über die Befangenheit dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes dessen Stellvertreter mitzuwirken.
ACHTER ABSCHNITT
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides
Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 133
Paragraph 39,
Die Paragraphen eins, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.
Untersuchung der Amtsführung
Paragraph 47,
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.
ZEHNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur
Referate und Gruppen
Paragraph 48,
- Absatz eins,Die der Generalprokuratur nach dem Gesetz zukommenden Geschäfte sind möglichst gleichmäßig auf Referate und Gruppen aufzuteilen. Hiebei hat der Leiter der Generalprokuratur auf die sich aus der Besonderheit der Aufgaben der Generalprokuratur ergebende Möglichkeit zeitweiliger Überlastung eines Referates Rücksicht zu nehmen und für einen Belastungsausgleich vorzusorgen. Soweit erforderlich, ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes der Generalprokuratur eine Vertretungsregelung zu treffen.
- Absatz 2,Zum Gruppenleiter kann nur ein Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur bestellt werden. Gruppenleiter sind auch mit der Führung eines Referates zu betrauen.
Bedarfsnachweis
Paragraph 52,
Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.
Artikel römisch eins
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.
Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
Paragraph 2, Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und
Oberstaatsanwaltschaften
Besondere Aufgaben der Behördenleiter
Paragraph 3, Die Behördenleiter haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.
Referate und Gruppen
Paragraph 4, (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
- Absatz 2,Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten maßgebend.
- Absatz 3,Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (Paragraph 3, StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
- Absatz 4,Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach Paragraph 5, Absatz 2, StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.
Geschäftsverteilung
Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
- Absatz 2,In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Behördenleiters ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.
Geschäftsstelle
Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.
- Absatz 2,Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.
Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften
Paragraph 7, (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.
- Absatz 2,Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
- Absatz 3,Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.
- Absatz 4,Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Absatz 3, festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.
- Absatz 5,Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
- Absatz 6,Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.
- Absatz 7,Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
- Absatz 8,Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.
- Absatz 9,Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.
DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen
Paragraph 8, (1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen wegen strafbarer Handlungen, die nicht bloß auf Verlangen eines Beteiligten zu verfolgen sind, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen, wenn die strafbare Handlung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
- Absatz 2,Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (Paragraph 43, des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen.
- Absatz 3,Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß sie tunlichst schriftlich ausgeführt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
- Absatz 4,Fällt die weitere Behandlung der Anzeige in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige abzutreten.
- Absatz 5,Vor Stellung eines Delegierungsantrages oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen Antrag ist stets zu prüfen, ob genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen Verfolgung vorhanden sind.
Vorerhebungen
Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
- Absatz 2,Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
- Absatz 3,Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
- Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
- Absatz 5,Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Voruntersuchungen
Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).
Revision
Paragraph 11, (1) Soweit nach Absatz 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision
- Ziffer einsbei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der Paragraphen 202, 204, oder 212 FinStrG gerichtet sind;
- Ziffer 2bei Anklageschriften (Paragraph 208, StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 429, Absatz eins und 4 StPO), Strafanträgen (Paragraph 483, StPO), Rechtsmittelschriften (Paragraphen 280, ff., 304 ff. Anmerkung, richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (Paragraph 36, MedienG);
- Ziffer 3bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (Paragraphen 179, ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im Paragraph 126, Absatz 2, StGB angeführten Betrag übersteigt (Paragraphen 367, ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des Paragraph 42, StGB abzielen.
- Absatz 2,Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Absatz eins, die Revision verfügen. Er kann aber auch im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
- Absatz 3,Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
- Absatz 4,Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (Paragraph 5, Absatz 3, StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:
- Ziffer einseinzelne der im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen,
- Ziffer 2die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder
- Ziffer 3die im Absatz eins, angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
- Absatz 5,Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des Paragraph 5, Absatz 4, StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.
- Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
- Absatz 7,Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Absatz 4,) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten
Paragraph 12, (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (Paragraph 90, Absatz eins, StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.
- Absatz 2,Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach Paragraph 89, StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren
Paragraph 13, Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Berichte
Paragraph 14, (1) Berichte nach Paragraph 8, StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.
- Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
- Absatz 3,Einem Bericht sind der Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
- Absatz 4,In die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
- Absatz 5,Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (Paragraph 8, Absatz eins, StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des Paragraph 8, Absatz 3, StAG zu erstatten. Absatz 2, gilt entsprechend.
Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Sitzungen
Paragraph 15, (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.
- Absatz 2,Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Behördenleiter, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.
- Absatz 3,Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine Verfügung der Revision vorbehalten werden.
- Absatz 4,Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftprüfungsverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
Paragraph 16, (1) Das gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
- Absatz 2,Im Tagebuch sind das Einlangen und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen des Strafaktes und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken.
- Absatz 3,Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- oder Behördenleiter zu unterzeichnen.
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
Paragraph 17, (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
- Absatz 2,Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.
Unterfertigung von Ausfertigungen
Paragraph 23, (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsAmtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge sind auch mit dem besonderen Siegel zu versehen.
- Ziffer 2Berichte an vorgesetzte Behörden und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
- Ziffer 3Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- oder Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) erfolgt.
- Absatz 2,Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
- Absatz 3,Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen Behörde mit der Beifügung „Geschäftsstelle'' („Geschäftsabteilung'') und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Stampiglien
Paragraph 26, (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
- Absatz 2,In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
- Ziffer einsfür die Unterfertigung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,,
- Ziffer 2für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, ff. Geo.) und
- Ziffer 3für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134, Geo.).
- Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraph 431, Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
- Absatz 4,Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
- Absatz 5,Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle'' („ .... Leiter der Geschäftsabteilung'') zu enthalten.
- Absatz 6,Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen staatsanwaltschaftlichen Behörde ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Behörde zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
- Absatz 7,Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.
Aufbewahrungsfristen
Paragraph 27, (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
- Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
- Absatz 3,Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
- Ziffer einsnach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
- Ziffer 2nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Ziffer 3, früher zulässig ist,
- Ziffer 3nach 5 Jahren
- Litera aAktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
- Litera bperiodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie
- Litera cTagebücher, Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten.
Dauernd aufzubewahrende Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
Paragraph 28, (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
- Ziffer einsTagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
- Ziffer 2allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung,
- Ziffer 3die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
- Ziffer 4die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
- Absatz 2,Paragraph 173, Absatz 2, Geo. gilt sinngemäß.
Monatsberichte und Geschäftsausweise
Paragraph 29, (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (Paragraph 10, Absatz eins, StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.
- Absatz 2,Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen.
- Absatz 3,Der Geschäftsausweis gem. Paragraph 10, Absatz 2, StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
- Absatz 4,Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (Paragraph 10, Absatz 2, StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
Paragraph 31, (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
- Absatz 2,Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes für die Staatsanwaltschaft vor.
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse
Paragraph 32, (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (Paragraph 272, Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.
- Absatz 2,Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche
Paragraph 33, (1) Bewerbungsgesuchen nach Paragraph 18, Absatz eins, StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
- Absatz 2,Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
- Absatz 3,Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
- Absatz 2,Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist abgehalten werden.
- Absatz 3,Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im Paragraph 25, Absatz 6, StAG festgelegten Frist ein.
Niederschrift
Paragraph 36, (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
- Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
- Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
- Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
- Ziffer 3die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
- Ziffer 4Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
- Ziffer 5Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (Paragraph 19, Absatz 2, StAG) in wörtlicher Fassung und
- Ziffer 6das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (Paragraph 25, Absatz 6, StAG).
- Absatz 3,Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
- Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Ausstattung des Amtskleides
Paragraph 40, Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:
- Ziffer einsfür die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
- Ziffer 2für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch zwei mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
- Ziffer 3für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
- Ziffer 4für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
- Ziffer 5für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem Samt.
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.
- Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des Paragraph 17, Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
Behandlung der Anzeigen
Paragraph 42, (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
- Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen.
- Absatz 3,Soweit nicht eine Verfügung nach Paragraph 41, Absatz 2, getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
- Absatz 4,Die Durchführung von Vorerhebungen kann der Bezirksanwalt ohne Einschaltung des Staatsanwaltes nur bei dem Bezirksgericht, bei dem er tätig ist, und bei den Sicherheitsdienststellen im Sprengel der Staatsanwaltschaft beantragen.
Verständigungen
Paragraph 43, (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
- Absatz 2,Der Bezirksanwalt hat die hiefür vorgesehenen Formblätter auszufüllen, zu unterfertigen und ohne Rückschein abzufertigen. Die Abfertigung ist im Ausweis des Bezirksanwaltes (Paragraph 45,) ersichtlich zu machen.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt sinngemäß auch in anderen Fällen, in denen dem Bezirksanwalt eine Verständigungspflicht obliegt.
- Absatz 4,Alle schriftlichen Erledigungen des Bezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Staatsanwalt, sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden Wortlautes zu versehen:
„Staatsanwaltschaft ...
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht ...
... (Vor- und Familienname)''.
Verkehr mit dem Gericht
Paragraph 44, (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.
- Absatz 2,Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ist er insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalt keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - zutreffendenfalls - dieses fristgerecht anzumelden.
- Absatz 3,Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
- Absatz 4,Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz) vorzulegen.
Ausweise der Bezirksanwälte
Paragraph 45, (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
- Absatz 2,In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
- Ziffer einsalle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
- Ziffer 2Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (Paragraph 46, Absatz 4, StPO).
- Absatz 3,Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (Paragraph 19,) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
- Absatz 4,Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Aktenlager
Paragraph 46, Die Bezirksanwälte haben Anzeigen, Behelfe und Unterlagen, die sie zurückbehalten, übersichtlich zu verzeichnen und aufzubewahren. Diese können in bestimmten Zeitabständen in das Aktenlager der Staatsanwaltschaft überführt werden. Für die Ausscheidung der Behelfe und Unterlagen gelten die Paragraphen 27, f. sinngemäß.
Geschäftsstelle
Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
- Absatz 2,In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
- Absatz 3,Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Artikel römisch zwei
Schlußbestimmungen
Paragraph 53, (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.