BGBl. Nr. 178/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien“ („Diplomatische Akademie“) eine Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.
Organe
Paragraph 7,
Die Organe der Diplomatischen Akademie sind
- Ziffer einsdas Kuratorium (Paragraphen 8 bis 11),
- Ziffer 2der Direktor (Paragraphen 12 bis 14),
- Ziffer 3die Studienkommission (Paragraphen 18 und 19).
Kuratorium
Paragraph 8,
- Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
- Ziffer einsje ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
- Ziffer 2zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
- Ziffer 3drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
- Ziffer 4zwei weitere Mitglieder.
- Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Absatz eins und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.
- Absatz 4,Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Ziffer 4, jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.
- Absatz 5,Die Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 2, sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.
- Absatz 6,Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.
Paragraph 9,
- Absatz eins,Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.
- Absatz 2,Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.
- Absatz 3,Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.
- Absatz 4,Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.
Paragraph 10,
- Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:
- Ziffer einsdie Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
- Ziffer 2die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Ziffer eins,,
- Ziffer 3die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
- Ziffer 4die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,
- Ziffer 5die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,
- Ziffer 6die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
- Ziffer 7die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
- Ziffer 8die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
- Ziffer 9die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.
- Absatz 2,Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.
- Absatz 3,Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Paragraph 11,
Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- Ziffer einsbei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
- Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Ziffer 3bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,
- Ziffer 4bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.
Direktor
Paragraph 12,
Der Direktor leitet die Diplomatische Akademie. Er wird von einem stellvertretenden Direktor unterstützt und vertreten.
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
- Absatz 2,Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
- Ziffer einsdie Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
- Ziffer 2über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
- Absatz 3,Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.
Paragraph 14,
Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
- Ziffer einsdie Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
- Ziffer 2die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer eins,,
- Ziffer 3die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
- Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,
- Ziffer 5die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer 3,
Finanzierung
Paragraph 21,
- Absatz eins,Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
- Absatz 2,Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
- Ziffer einsaus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
- Ziffer 2aus Studiengebühren,
- Ziffer 3aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
- Ziffer 4aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
- Ziffer 5aus sonstigen Einnahmen.
Gebarung und Rechnungslegung
Paragraph 22,
- Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
- Absatz 2,Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Absatz 3,Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Vermögensübertragung
Paragraph 23,
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.
Paragraph 24,
Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher "Art".
Paragraph 25,
Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen errichtete Stipendien sind von der Diplomatischen Akademie der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ zu übertragen.
Aufsicht
Paragraph 26,
- Absatz eins,Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
- Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
- Ziffer einsvon einem unzuständigen Organ herrühren,
- Ziffer 2in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
- Ziffer 3wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Paragraph 27,
- Absatz eins,Die Paragraphen eins, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
Paragraph 28,
Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, („Akademiegesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Paragraph 29,
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.
Paragraph 30,
- Absatz eins,Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die Paragraphen 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluß ihrer Studien anzuwenden.
- Absatz 2,Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.
- Absatz 3,Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995 aus 1996, gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.
Paragraph 31,
Die gemäß Paragraph 23, in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß Paragraph 30, weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.
Paragraph 32,
Bis zur Arbeitsaufnahme der in Paragraph 7, genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.
Paragraph 33,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 23, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 24, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 17, Absatz 2, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut.