- Ziffer einsdem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
- Ziffer 2in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
BGBl. I Nr. 8/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Außerstreitverfahren
Paragraph 8 a,
Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Besonderheiten der Rechnungslegung
Paragraph 145 a,
- Absatz eins,Der Masseverwalter hat
- Absatz 2,Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.
… 3 unveränderte Absätze
Voraussetzungen der Bestätigung
Paragraph 152 a,
- Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
- Ziffer 2alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
- Ziffer 3im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
- Absatz 2,Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
Konkursaufhebung
Paragraph 152 b,
- Absatz eins,Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
- Absatz 2,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
- Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
- Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen Paragraph 79,
… 3 unveränderte Absätze
Mehrere Sachwalter
Paragraph 157 d,
- Absatz eins,Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
- Absatz 2,Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
- Absatz 3,Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Absatz 4,In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
- Absatz 5,Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 80, Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, sind entsprechend anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge …….. | 6%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ........................................................................................... | 4% |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..................................................................................... | 2%, |
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren
Paragraph 220 a,
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 8 a, 107 und 220 a, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 2,
Paragraphen 8 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 220 a, KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 32,, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 3,
Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 4, Absatz 2, AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 43, 60, 145, 145 a, 150, 152 a, 152 b, 155, 157, 157 a, 157 d und 157 g, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 4,
Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraphen 60, 145, Absatz eins und 2, Paragraphen 145 a, 150, Absatz eins,, Paragraphen 152 a, 152 b, 155, 157, Absatz eins und 2, Paragraph 157 a, Absatz eins,, Paragraphen 157 d, 157 g, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraphen 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu den Paragraphen 125 und 127, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 5,
Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 196,, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 6,
Paragraph 196, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 200,, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 7,
Paragraph 200, Absatz 4, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 204,, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 8,
Paragraph 204, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 213,, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Paragraph 9,
Paragraph 213, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.