Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
Steuergegenstand
§ 1.
(1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 1988, BGBl. Nr. 267 644) dient gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, und Kraftstoffe, die im Zollgebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis D E und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs, bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 Grad C ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;
3. Waren der Unternummern 2710 00 E, F und K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C ºC nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
4. Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15 Grad C ºC und einem Druck von 1 013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 Grad C ºC ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 des Zolltarifs;
2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Nummer 3823 des Zolltarifs;
3. durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Nummer 2207 des Zolltarifs.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs.
Anmerkung
Schlagworte
§ 3geändertAbs 1 Z 1, Z 2 lit c, Schlussteil, Z 3 (neu); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (neu); Abs 5; Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4; Abs 2
Steuersätze
§ 3.
(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 499 643 S;
2.
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
c) der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
3. der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
(32) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
1. der Waren, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 535 S;
2. anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Eigengewicht ist Für biogene Stoffe beträgt die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Anmerkung
§ 4geändertAbs 1
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr
§ 4.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955 1988, BGBl. Nr. 129 644.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
§ 5geändertAbs 1 Z 3, Z 4; Abs 2 Z 3; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 5.
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
1. daß rohes Erdöl (Nummer 2709 00 des Zolltarifs) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
2. daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (§ 27) weggebracht wird;
3. daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist; daß ein Kraftstoff im Zollgebiet erstmals zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
4. daß Flüssiggas ein Kraftstoff, für das den noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Aufnahme Abgabe;
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.
(3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Flüssiggas Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn es er in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas ein Kraftstoff befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Flüssiggas den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
Anmerkung
§ 6geändertText, Z 3, Z 4
1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner; 1 Z 3, wenn der Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.
Anmerkung
§ 7geändertText, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 8 bis Z 10, Z 11 (neu)
Steuerbefreiungen
1. Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
a) das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
b) das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
2. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
… 10 unveränderte Absätze
3. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
4. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,
b) zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,
c) zum Sengen von Textilien,
d) zum Bearbeiten von Glas oder,
e) soweit es sich um Waren der Unternummer 2710 00 A des Zolltarifs handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,
verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
5. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
7. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
8. Mineralöl und Flüssiggas Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
9. Flüssiggas Kraftstoffe, das die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurde wurden;
10. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.;
11. Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 8geändertAbs 2 bis Abs 6
§ 8.
(1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(4) Wurde für das Mineralöl oder Kraftstoffe, die im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl oder Flüssiggas bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Wurde für Flüssiggas Kraftstoffe, das die nach § 7 Z 9 oder, 10 oder 11 steuerfrei ist sind oder das die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurde wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung das Flüssiggas der Kraftstoff verwendet wurde.
(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig und. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9.
(1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. Die Erhebung der Mineralölsteuer für Flüssiggas, für das der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, braucht nicht angemeldet zu werden. Die angemeldeten Mineralölmengen sind nach Mineralölarten getrennt auszuweisen. Die angemeldeten Flüssiggasmengen sind nach den belieferten Flüssiggas-Abgabebetrieben aufzugliedern. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Flüssiggasmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9 oder 10 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Flüssiggas-Lieferbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
(3) Flüssiggasmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Anmerkung
Schlagworte
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
§ 10.
(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung von 2,58 S je Liter zu leisten. Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von
a) 4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 bezeichnete Ware handelt, und
b) 3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichnete Ware handelt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Die Mineralölsteuervergütung ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben zu leisten, in denen Maschinen der im Abs. 3 aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe). Der Kein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht, soweit im § 12 nicht anderes bestimmt ist, Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jedes Kalenderjahr, jene Mengen an dessen 1. Jänner der Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung stattfindet. Er steht demjenigen zu biogenen Stoffen, welcher den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
2. die in dem Erzeugungsbetrieb über einen Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt werden, oder
3. für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer entrichtet wird, weil das Gemisch gemäß § 7 Z 2, 3, 4 oder 6 steuerfrei bleibt.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 11 Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Abs. 2), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt. Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 11geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat alle Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit diese zur Wahrnehmung der ihm durch die §§ 10 bis 13 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Ermittlung dienen auch die im § 12 vorgesehenen Anzeigen. Enthalten Mineralöle, die in das Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß § 10 Abs. 1 je Kilogramm Eigengewicht zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern die Mineralölmengen zu schätzen, die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im § 10 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen nach Kulturarten, nach der Größe der bearbeiteten Flächen und nach der Art der hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig. Unter Zugrundelegung des geschätzten Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Mineralölsteuervergütung geleistet wird. Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die Erstattung oder Vergütung zusammen mit der Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe der entsprechenden Warenbezeichnung und des Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Die Leistung der Mineralölsteuervergütung (§ 10 Abs. 1) und die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Vergütungsbeträge obliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Bei den im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sowie bei der Überprüfung von Angaben und Daten, die für die Ermittlung des Vergütungsanspruches im Einzelfall erforderlich sind, haben die Landwirtschaftskammern mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Anzeigen, Meldungen und anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und Übermittlung von Daten, von denen das Bestehen oder die Höhe eines Vergütungsanspruches abhängt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann darüber hinaus die Landwirtschaftskammern zu einer weiteren Mitwirkung bei der Ermittlung und Überprüfung von Angaben und Daten für die Mineralölsteuervergütung heranziehen, soweit dies für die Durchführung des Vergütungsverfahrens zweckmäßig ist. § 10 Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden. Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des Antrags nach Abs. 1 oder 2 ein, so hat der Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 12aufgehoben
§ 12.
(1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn er die Übernahme angezeigt hat.
(2) Solange sich für einen begünstigten Betrieb keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches (§ 10 Abs. 3) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung jeweils für die gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten war.
(3) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden, der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.
(4) Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet hat.
(5) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht der Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals für das Kalenderjahr, in dem die angeführten Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr.
(7) Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu richten und bei der Landwirtschaftskammer für das Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist, schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu geben. Sie können auch dadurch erstattet werden, daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(8) Die Landwirtschaftskammern haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder nach § 13 Abs. 3 zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (§ 11 Abs. 3) bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden die Daten erst später bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.
§ 13aufgehoben
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende Mineralölsteuervergütung mit Bescheid festzusetzen:
1. auf Antrag einer Person, die Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erhebt, welche an sie trotz ausdrücklichen Verlangens nicht oder nicht in der verlangten Höhe geleistet wurde, oder
2. von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird, daß eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat, und der zu Unrecht geleistete Vergütungsbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wird (Abs. 3).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu stellen.
(3) Mineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht oder die an eine Person vergütet wurden, welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei der Landwirtschaftskammer zu melden und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht, so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden des betreffenden Umstandes vorzunehmen. Die Landwirtschaftskammern haben die Meldungen unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die auf Grund des § 11 Abs. 1 erfaßten landwirtschaftlichen Betriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Hiebei kann auch bei Personen Nachschau gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften keine Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben; in diesem Fall gelten § 144 Abs. 2 und § 146 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
§ 16geändertAbs 2 Z 3, Z 4; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Herstellungsbetriebe
§ 16.
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2) Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
1. wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
2. wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
3. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am das Gemisch mehr einem höheren Steuersatz unterliegt als 5% beträgt ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird, oder
4. wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein zum Mischen verwendetes Mineralöl, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3 und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt.
(3) Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.
(34) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
§ 16aneu
§ 16a.
(1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen, wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Von der Leistung einer Sicherheit ist abzusehen,
1. wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, oder
2. wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle aufgenommen werden, die in einem anderen Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt wurden, und diese Betriebe für gemeinsame Rechnung geführt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 22 und 24 sind anzuwenden.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nicht erteilt werden,
1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
§ 20geändertAbs 2
Freilager
§ 20.
(1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.
§ 38geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 38.
(1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe). Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Anlage der Betrieb befindet, binnen einer Woche nach ihrer Fertigstellung den Standort der Anlage drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Anmerkung
§ 39geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2 Z 4 lit c, Z 5 (neu)
Aufzeichnungspflichten
§ 39.
(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. im Betrieb hergestellt wurde; welches Mineralöl
a) im Betrieb hergestellt wurde;
b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. in den welche anderen Stoffe im Betrieb aufgenommen wurde; zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
… 7 unveränderte Absätze
1. für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
2. für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;
b) wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
3. für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;
4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;
b) wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
c) wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze.;
5. für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
§ 41geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2
§ 41.
(1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. in das Freilager aufgenommen wurde; welches Mineralöl
a) in das Freilager aufgenommen wurde;
b) im Freilager verbraucht wurde;
c) aus dem Freilager weggebracht wurde;
2. welche anderen Stoffe im Freilager verbraucht wurde; einem Mineralöl zugesetzt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 5 entsprechen.
§ 43geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3
§ 43.
(1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen Flüssiggasmengen zu ersehen sein.
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
(2) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist. Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder nicht binnen einem Monat nach der Lieferung gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden, so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so Aus den Aufzeichnungen müssen zu behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet (§ 5 Abs. 1 Z 4). ersehen sein:
1. für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
(3) Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2) unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde, hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes befindet, schriftlich anzuzeigen. Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Anmerkung
§ 44geändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Anmerkung
§ 45geändertAbs 1
§ 45.
(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 44 43) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.
Anmerkung
§ 46geändertAbs 1 Z 1, Z 2 bis Z 5 (neu) · umnummeriert: Abs 2
Amtliche Aufsicht
§ 46.
(1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe, Flüssiggasbetriebe und die im § 15 Abs. 2 und im § 38 Abs. 3 bezeichneten Anlagen unterliegen der Der amtlichen Aufsicht. unterliegen:
2. Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist;
3. die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;
4. mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende Kraftfahrzeuge;
5. Transportmittel und Transportbehältnisse, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Kraftstoffe befördert werden.
(32) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
Anmerkung
§ 47geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5, Z 7; Abs 3
§ 47.
(1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Flüssiggas Kraftstoffe der Besteuerung entzogen wird werden.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
1. in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2 1 Z 5) auf ihren Inhalt zu prüfen;
3. Mineralölproben, Flüssiggasproben Kraftstoffproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
4. die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas Kraftstoffen und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;
5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
7. Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme von Mineralöl oder Flüssiggas Kraftstoffen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl- Mineralöl oder Flüssiggasmengen Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 48geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die Bestände an Kraftstoffen festzustellen.
Anmerkung
§ 49geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl, Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet, weggebracht oder abgegeben wurden.
Anmerkung
§ 50geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1 bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet, hat dem Finanzamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs erforderlich sind.
Anmerkung
§ 51geändertAbs 1
§ 51.
(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
… 5 unveränderte Absätze
1. die Art und das Eigengewicht des weggebrachten Mineralöls;
2. den Tag der Wegbringung;
3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
§ 59geändert
Art. 8 (ÜR)neu
Artikel VIII
Mineralölsteuergesetz 1981
(Anm.: zu den §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 16, 16a, 20, 38, 39, 41, 43, 44,
45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 59,
BGBl. Nr. 597/1981)
1. (Anm.: Z 1 bis Z 42 betreffen Novellierungsanweisungen)
43. (1) Z 1 bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
(2) Die Bestimmungen der Z 1 bis 42, die sich auf Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in Kraft.
(3) Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß Z 9.
(4) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Flüssiggas anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 31. März 1992 entsteht.
(5) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas, die vor dem 1. April 1992 aus einem Kraftstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht keine Steuerschuld.
(6) Die Bestimmungen des § 7 Z 1 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.
(7) Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Z 24, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum 31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 zu erstatten.
(8) Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die Bestimmungen der Z 26 erst ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(9) Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992 bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige nach Z 28 zu erstatten.
(10) Die §§ 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.