RS0066576
Rechtssatz
26.02.1992Zivilrecht
Vorrangige Gläubiger sind durch den Vorteil, den der nachrangige Antragsteller nach § 7 Z 2 LPfG (vorübergehend) erlangt, bei korrekter Durchführung der Zusammenrechnung in ihrer bisherigen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, wozu noch kommt, daß sie sich …