RS0073023
Rechtssatz
07.04.1992Zivilrecht
Für den Fall, daß ein Vertragsarzt, der dieselbe Leistung wie der Wahlarzt erbringt, nicht vorhanden ist, müssen die Kosten der Inanspruchnahme des Wahlarztes bis zu jener Höhe erstattet werden, in welcher sie in einer Vertragseinrichtung, die solche Behand …