RS0005400
Rechtssatz
1952 – zuletzt 25.05.2023Zivilrecht
Ein rein passives Verhalten, unbegründetes Nichtzahlen fälliger Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, oder Zahlungsunfähigkeit begründet keine Gefährdung, desgleichen nicht die Erklärung des Gegners der gefährdeten Partei, von ihm sei im Exekuti …