RS0001972
Rechtssatz
1975 – zuletzt 27.06.2023Zivilrecht
Es ist Sache des Anspruchsberechtigten, die Person, die den Eid tatsächlich abzulegen hat, im Exekutionsantrag namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn das Eidesverfahren gegen eine Verlassenschaft gerichtet ist. Die Angabe desjenigen, der für die beklag …