RS0089539
Rechtssatz
1983 – zuletzt 04.04.2006Strafrecht
Der Befugnismißbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden, weil die Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder ihn zu verpflichten, auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Tuns ausgeübt, somit gebraucht …