RS0095804
Rechtssatz
1976 – zuletzt 17.02.1993Strafrecht
Ziel des Angriffs nach Abs 1 des § 269 StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand …