BGBl. Nr. 624/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 5 a,
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (Paragraphen 88 a, 88 b, ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
- Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
- Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
- Ziffer 3Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
- Ziffer 4außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
- Litera adie Verfahrenshilfe;
- Litera bdie Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
- Litera cdie Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
- Litera ddie Unterbrechung des Verfahrens;
- Litera edie örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
- Litera fAnträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- Litera gdie einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
- Litera hdie Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
- Litera idie Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
- Litera jdie Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO);
- Litera kdie Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
- Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
- Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie
- Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
- Litera adie nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
- Litera büber den Kostenpunkt.
- Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
- Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
- Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse.
- Absatz 4,Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.
Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter
Paragraph 11 b, (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien in dieser Tagsatzung qualifiziert vertreten sind (Paragraph 40, Absatz eins,) und dem ausdrücklich zustimmen. Vorbehaltlich des Absatz 2, hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.
- Absatz 2,Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.
… 4 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Zinsen
Paragraph 49 a, Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins,) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,, zu den Paragraphen 5 a, 7, 11, 11 a, 11 b, 13, 32, 37, 39, 40, 44, 45, 46, 47, 49 a, 54, 61, 62, 71, 72, 75, 79, 89, 90, 91,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
Paragraph 2,
Es sind anzuwenden
- Ziffer einsdie Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph 5 a, ASGG), 2 (Paragraph 7, ASGG), 16 Litera a, (Paragraph 39, Absatz 5, ASGG), 17 Litera a, (Paragraph 40, Absatz 2, ASGG), 18 (hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, ASGG), 26 (Paragraph 72, ASGG) und 28 Litera a, (Paragraph 75, Absatz eins, ASGG), 111 Ziffer 3, (Paragraph 35, EO) und 4 (Paragraph 36, EO), römisch vier Ziffer eins, (Paragraph 111, KO), 3 (Paragraph 178, KO) und 4 (Paragraph 179, KO) und römisch neun (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;
- Ziffer 2der Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 11, Absatz 4, ASGG), wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt;
- Ziffer 3der Artikel römisch eins, Ziffer 4, hinsichtlich des Paragraph 11 a, ASGG und die Ziffer 14, (Paragraph 35, ASGG), wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt;
- Ziffer 4der Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 11 b, ASGG) und 15 (Paragraph 37, Absatz eins, ASGG), beide hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, ASGG, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;
- Ziffer 5der Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 13, ASGG), wenn die Beratung und Abstimmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;
- Ziffer 6der Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 32, ASGG), wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder die nicht öffentliche Sitzung des Gerichts nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;
- Ziffer 7der Artikel römisch eins, Ziffer 18, (hinsichtlich der Paragraphen 44, Absatz eins und 45 bis 47 ASGG), wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt;
- Ziffer 8die Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 49 a, ASGG), wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist;
- Ziffer 9die Artikel römisch eins, Ziffer 21, (Paragraph 54, ASGG) und 22 (Paragraph 61, ASGG) sowie römisch sieben Ziffer 2, (Paragraph 61, ArbVG), wenn die vor dem ersten Urteil des Gerichts erster Instanz durchgeführte Verhandlung (Paragraph 193, Absatz 2, ZPO) nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist;
- Ziffer 10der Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 62, ASGG), wenn die Beitrittserklärung nach dem 31. Dezember 1994 abgegeben wird;
- Ziffer 11der Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 71, ASGG), wenn das Datum der Gerichtsentscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt;
- Ziffer 12der Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 72, ASGG), wenn die Klage nach dem 31. Dezember 1994 zurückgenommen wird;
- Ziffer 13der Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 79, ASGG), wenn die Ladung nach dem 31. Dezember 1994 verfügt worden ist;
- Ziffer 14der Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 89, ASGG) auch wenn das Datum des Urteils vor dem 1. Jänner 1995 liegt;
- Ziffer 15der Artikel römisch eins, Ziffer 32, (Paragraph 90, ASGG), wenn das Datum des Urteils des Rechtsmittelgerichts nach dem 31. Dezember 1994 liegt;
- Ziffer 16der Artikel römisch eins, Ziffer 33, Litera b, (Paragraph 91, Absatz 4, ASGG), wenn die Verjährungsfrist nach dem 31. Dezember 1994 zu laufen begonnen hat;
- Ziffer 17der Artikel römisch zwei, (Paragraph 321, ZPO), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;
- Ziffer 18der Artikel römisch drei, Ziffer eins, (Paragraph eins, Ziffer 11, EO) auch auf Bescheide der Versicherungsträger, die vor dem 1. Jänner 1995 erlassen worden sind;
- Ziffer 19der Artikel römisch drei, Ziffer 7, (Paragraph 299, EO), wenn der Unterbrechungsgrund nach dem 30. September 1994 eingetreten ist;
- Ziffer 20der Artikel römisch fünf, (Paragraph 50, SchauspielerG), wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist;
- Ziffer 21der Artikel römisch acht, (Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG), wenn die Leistungen eines Rechtsanwalts nach dem 31. Dezember 1994 bewirkt worden sind;im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,, zu Paragraph 93,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
Paragraph 4,
Auf Grund des bisherigen Paragraph 93, Absatz 2, ASGG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 1. April 1994 70 Millionen Schilling an den Bundesminister für Justiz überwiesen; am 1. Oktober 1994 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen weiteren Betrag von 90 Millionen Schilling zu entrichten; ein darüber hinausgehender Betrag ist für das Jahr 1994 nicht zu leisten.