- Ziffer einsden Anwendungsbereich der Genehmigung;
- Ziffer 2die Beschreibung der Identität des/der als Erzeugnis in den Verkehr zu bringenden GVO und ihrer spezifischen Erkennungsmarker;
- Ziffer 3die im Hinblick auf eine neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderliche Geltungsdauer der Genehmigung, die 10 Jahre nicht überschreiten darf;
- Ziffer 4die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses, einschließlich der besonderen Bedingungen für die Verwendung, die Handhabung und die Verpackung des Erzeugnisses, und die Bedingungen für den Schutz bestimmter Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete;
- Ziffer 5den Hinweis, dass der Antragsteller der Behörde auf Verlangen Kontrollproben zur Verfügung stellen muss;
- Ziffer 6die vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Worte „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“, auf dem Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben werden müssen;
- Ziffer 7Anforderungen in Bezug auf die Überwachung, einschließlich der Verpflichtung, der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten, die Fristen für den Überwachungsplan und erforderlichenfalls die Verpflichtungen von Personen, die das Erzeugnis verkaufen oder verwenden; zur angemessenen Information der Behörde, insbesondere, sofern das Erzeugnis für den Anbau bestimmt ist, über die vorgesehenen Standorte.
BGBl. I Nr. 126/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Verordnungsermächtigung
Paragraph 46 a,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Artikel 10, der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Mitteilung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festzulegen.
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Inhalt der Genehmigung
Paragraph 58 a,
- Absatz eins,In der Genehmigung sind jene Auflagen und Bedingungen für Art und Umfang des In-Verkehr-Bringens und für die Verwendung des Erzeugnisses (Paragraph 54, Absatz eins,) vorzuschreiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) auszuschließen. Die Genehmigung hat eine allfällige gemeinschaftsrechtliche positive Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, Ziffer 2, zu berücksichtigen und insbesondere folgende Bestandteile zu enthalten:
- Absatz 2,Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jede Genehmigung eines In-Verkehr-Bringens (Genehmigungsbescheid) sowie über jede gemeinschaftsrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.
Erneuerung der Genehmigung
Paragraph 58 b,
- Absatz eins,Spätestens neun Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einer gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erteilten Genehmigung kann vom Genehmigungsinhaber bei der Behörde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt werden. Dieser Antrag hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- Ziffer einseine Kopie des Bescheides über die ursprüngliche Genehmigung;
- Ziffer 2einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß Paragraph 58 c, durchgeführten Überwachung;
- Ziffer 3sonstige neue Informationen, die im Hinblick auf die vom Erzeugnis ausgehenden Gefahren für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) bekannt geworden sind, und
- Ziffer 4gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung, insbesondere in Bezug auf die künftige Überwachung und die Befristung der erneuerten Genehmigung.
- Absatz 2,Paragraph 58, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Nach Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit der Unterlagen übermittelt die Behörde der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie dieses Antrages sowie einen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, erstellten Bewertungsbericht. Dieser Bericht hat insbesondere Aussagen darüber zu enthalten, ob und unter welchen Bedingungen das Erzeugnis im Verkehr bleiben oder nicht in Verkehr bleiben sollte. Er ist unverzüglich auch dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 4,Im Fall einer positiven Bewertung gemäß Absatz 3, hat die Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des gemeinschaftlichen Verfahrens gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2001/18/EG die Genehmigung zu erneuern, wenn
- Ziffer einsweder die Europäische Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union einen begründeten Einwand gegen das In-Verkehr-Bringen vorgebracht hat oder allfällige offene Fragen mit der Europäischen Kommission und betroffenen Mitgliedstaaten geklärt worden sind, oder
- Ziffer 2im Falle eines Einwandes der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates nach Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG eine positive Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates ergangen ist. Andernfalls hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses zu untersagen.
- Absatz 5,Die Geltungsdauer der Erneuerung der Genehmigung kann im Hinblick auf eine erforderliche neuerliche Überprüfung der Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) befristet werden. Dabei sollte die Befristung grundsätzlich 10 Jahre nicht überschreiten, sie kann jedoch in begründeten Fällen kürzer oder länger sein.
- Absatz 6,Im Falle eines negativen Bewertungsberichtes gemäß Absatz 3,, der auch durch das gemeinschaftsrechtliche Verfahren gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2001/18/EG nicht entkräftet wird, hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses zu untersagen.
- Absatz 7,Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz eins, darf das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter in Verkehr gebracht werden.
- Absatz 8,Paragraph 58 a, ist sinngemäß anzuwenden.
Überwachungspflicht
Paragraph 58 c,
- Absatz eins,Der Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.
- Absatz 2,Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins, zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.
Verordnungsermächtigung
Paragraph 58 d,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Konkretisierung der Überwachungspflichten des Genehmigungsinhabers und zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang römisch sieben der Richtlinie 2001/18/EG und die diesen Anhang ergänzenden Leitlinien nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung und Durchführung des Überwachungsplans festzulegen.
Änderung der Genehmigung
Paragraph 58 e,
Erhält die Behörde nach Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 d, neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.
… 8 unveränderte Absätze
Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen
Paragraph 62 a,
GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.
Verordnungsermächtigung
Paragraph 62 b,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26, der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß Paragraph 62 a, bereitgestellten GVO zu erlassen.
Unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO in anderen Produkten
Paragraph 62 c,
- Absatz eins,Wer Erzeugnisse (Paragraph 54, Absatz eins,) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei Vertrieb, Transport, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung eine Vermischung der in den Erzeugnissen enthaltenen GVO, mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten dürfen, vermieden wird.
- Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes betreffend Freisetzen von GVO und In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen sind auf Produkte, die Spuren eines im EWR nicht zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO bis zu einem Schwellenwert von 0,1% enthalten, nicht anzuwenden, sofern das Vorhandensein des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist bis 18. April 2007 auf das In-Verkehr-Bringen eines Produktes, das für die unmittelbare Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist und Spuren eines noch nicht im EWR zugelassenen GVO oder einer Kombination solcher GVO enthält, der römisch drei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden, sofern
- Ziffer einsder Anteil an solchen GVO im Produkt den Schwellenwert von 0,5 % nicht überschreitet,
- Ziffer 2das Vorhandensein des oder der GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist,
- Ziffer 3bezüglich des oder der GVO durch den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission oder durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine positive Stellungnahme vor dem 18. April 2004 abgegeben wurde,
- Ziffer 4ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das In-Verkehr-Bringen nicht im entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahren abgelehnt worden ist und
- Ziffer 5die Nachweisverfahren für den oder die GVO öffentlich verfügbar sind.
- Absatz 4,Paragraph 62, ist auf Produkte, die Spuren von im EWR zugelassenen GVO enthalten, nicht anzuwenden, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an solchen GVO einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.
- Absatz 5,Zur Feststellung, dass das Vorhandensein von GVO unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist, hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf Verlangen der Behörde oder der Kontrollorgane nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein des oder der GVO zu vermeiden.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, zur Umsetzung von Durchführungsbeschlüssen im Regelungsausschussverfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, die in den Absatz 2 bis 4 genannten Schwellenwerte durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Mit In-Kraft-Treten einer diesen Gegenstand regelnden Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 außer Kraft.
- Absatz 7,Die Analysen zur Feststellung der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Absatz 2 bis 4 müssen nach Verfahren für die Untersuchung und Probenahme erfolgen, die als nationale oder internationale Normen veröffentlicht wurden oder durch nationale oder internationale Arbeitsgruppen, vorzugsweise durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor der Europäischen Kommission validiert wurden. Sind solche Verfahren nicht verfügbar, dürfen andere Methoden nur angewendet werden, wenn sie für die Anwendung geeignet sind und dafür in Vergleichsuntersuchungen validiert wurden.
- Absatz 8,Schwellenwerte, die für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von GVO in Produkten gemäß saatgutrechtlicher, lebensmittelrechtlicher oder futtermittelrechtlicher Vorschriften bzw. in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, werden durch die Absatz 2 bis 6 nicht berührt.
Ansprüche gegen Nachbarn
Paragraph 79 k,
- Absatz eins,Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann einem Nachbarn, der auf seinem Grundstück Erzeugnisse im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, anbaut und zur Eintragung in ein Register nach Paragraph 101 c, Absatz 2, verpflichtet ist, die von diesen Erzeugnissen ausgehenden Einwirkungen untersagen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erzeugnisse seines Grundstücks aufgrund der Einwirkungen nicht oder nicht in der von ihm beabsichtigten Art und Weise in den Verkehr bringen kann.
- Absatz 2,Der Nachbar, der eine Einwirkung im Sinn des Absatz eins, verursacht hat, haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den Ersatz des diesem dadurch verursachten Schadens einschließlich der Kosten einer Wiederherstellung der Umwelt (Paragraph 79 b,).
- Absatz 3,Haben mehrere Nachbarn eine Einwirkung im Sinn des Absatz eins, verursacht, so haftet jeder von ihnen nur für seinen Anteil an dem dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zugefügten Schaden. Wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen, haften die Nachbarn zur ungeteilten Hand.
- Absatz 4,Kann der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte glaubhaft dartun, dass eine bestimmte Tätigkeit oder Unterlassung des Nachbarn nach den Umständen des Einzelfalls geeignet war, die Einwirkung im Sinn des Absatz eins, herbeizuführen, so wird vermutet, dass diese durch die Tätigkeit oder Unterlassung verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn es der Nachbar als wahrscheinlich dartut, dass die Einwirkung nicht daraus herrührt.
- Absatz 5,Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften über die Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben unberührt.
Paragraph 79 l,
Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des Paragraph 79 k, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.
Paragraph 79 m,
- Absatz eins,Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks hat vor der Einbringung einer Klage aufgrund des Paragraph 79 k, Absatz eins und 2 zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu stellen oder – wenn der Nachbar damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
- Absatz 2,Als Schlichtungsstelle im Sinn des Absatz eins, kommt nur eine von einer Landwirtschaftskammer, einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Betracht.
- Absatz 3,Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
- Absatz 4,Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
… 23 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht
Paragraph 100 a,
- Absatz eins,Nachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
- Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1946 aus 2003, vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen
- Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz oder das Futtermittelgesetz geregelt wird.
- Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 1830 aus 2003, vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelgesetz, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.
- Absatz 2,Zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946 aus 2003, über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Artikel 19 und 20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.
- Absatz 3,Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel obliegt
- Ziffer einsfür Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen
- Ziffer 2für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Absatz 4,Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen gemäß den Artikeln 5, 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr.1829 aus 2003, ist
- Ziffer einsfür Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
- Ziffer 2für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 36 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 3
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, zu den Paragraphen 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46 a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58 a bis 58 e, 59, 60, 62, 62 a bis 62 c, 79 k bis 79 m, 81, 100, 100 a, 101, 101 c, 101 e, 105, 109 und 111, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,)
- Absatz eins,Die Paragraphen 2, 3, 4, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 46, 46 a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58 a bis 58 e, 59, 60, 62, 62 a bis 62 c, 79 k bis 79 m, 81, 100, 100 a, 101, 101 c, 101 e, 105, 109 und 111 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.126 aus 2004, folgenden Monatsersten in Kraft
- Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.
- Absatz 3,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.