Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 4, Z 11 lit a sublit aa, sublit bb, sublit cc, Schlussteil, Z 18, Z 20, Z 28, Z 30, Z 36, Z 37 (neu), Z 38 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
1. Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,
2. die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die überbrückungshilfe Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,
5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden,
… 6 unveränderte Absätze
6. die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten,
7. die im § 5a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, genannten Entschädigungen,
8. die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen, die Landeshauptmänner und ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten,
9. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,
10. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1962 und 386/1970, sowie der Zuschlag gemäß § 76 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1970,
11. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
aa) 8000 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 10.000 15.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 12.000 18.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
die Begünstigungen nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;
… 3 unveränderte Absätze
auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,
b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.
Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist § 67 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,
12. einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder
Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt, einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige einmalige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
13. bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und
… 4 unveränderte Absätze
die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
14. die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate
der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 98,
15. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,
16. Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an
freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) enthalten sind, sowie ferner gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Entschädigungen gemäß Z. 15, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind,
17. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht
länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,
18. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
19. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),
20. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von seiner
21. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
… 7 unveränderte Absätze
unentgeltlich oder verbilligt abgibt,
22. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,
23. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,
24. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt,
25. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 40 100 S monatlich nicht übersteigt;
26. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,
27. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,
28. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
29. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,
30. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, und nach Artikel XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.272/1971 Nr. 272/1971,
31. Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften
… 6 unveränderte Absätze
festverzinslichen Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,
32. Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1962,
33. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,
34. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969,
35. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
36. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972.,
37. in Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973,
38. Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974.
§ 4geändertAbs 4 Z 5; Abs 6
… 17 unveränderte Absätze
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen
§ 4.
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
1. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
2. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a gilt
aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
d) Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
4. Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von
volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden,
5. Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (BundesgesetzBundesgesetze BGBl. Nr. 154/1955, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie an Museen von Gebietskörperschaften, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 4 6 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,
6. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5
… 5 unveränderte Absätze
ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Abs. 2).
(5) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
1. Die vorzeitige Abschreibung gemäß § 8,
2. Zuführungen zu Rücklagen gemäß §§ 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß § 9 Abs. 3,
3. der Investitionsfreibetrag gemäß § 10,
4. der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3.
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 1), höchstens jedoch 15.000 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen sich die. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit, höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30.000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35.000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(7) Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in dieser Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden sechs Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichten Einnahmen, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden sechsten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
§ 8geändertAbs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
Vorzeitige Abschreibung
§ 8.
(1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
1. bei Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
a) Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
b) Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
c) Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
2. bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
3. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland unmittelbar und ausschließlich dem Umweltschutz dienen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesminsters für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
§ 10geändertAbs 1
Investitionsfreibetrag
§ 10.
(1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden
… 7 unveränderte Absätze
1. für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
2. für Personenkrafträder, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienende Luftfahrzeuge, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
3. für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,
4. für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,
5. bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.
(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
§ 12geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5
Übertragung stiller Rücklagen
§ 12.
(1) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert, so können die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten ergeben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, können die stillen Rücklagen von dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten abgesetzt werden. Eine übertragung Übertragung der stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens zehn sieben Jahre und unbewegliche Wirtschaftsgüter mindestens zwanzig fünfzehn Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört haben. Die ersten beiden Sätze gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen, nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
(2) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können die stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert wurden bzw. aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuführen, soweit im Jahre der Veräußerung bzw. des Ausscheidens eine übertragung Übertragung der stillen Rücklagen nach den Vorschriften des Abs. 1 nicht möglich war. Diese Rücklage ist im nächsten Wirtschaftsjahr und, soweit dies nicht möglich ist, im darauf folgenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufzulösen. Soweit die Rücklage nicht auf diese Weise aufgelöst wird, ist sie am Schluß des zweiten Wirtschaftsjahres, das ihrer Bildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag in Höhe der stillen Rücklagen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, steuerfrei bleibt und entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 verwendet werden darf; soweit der Betrag nicht verwendet wird, erhöht er den Gewinn des zweitfolgenden Kalenderjahres.
(4) Eine übertragung Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 ist nur auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, die für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt werden. Eine übertragung Übertragung auf Beteiligungen ist nur zulässig, wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Eine übertragung Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei einer Gewinnermittlung gemäß § 5 zulässig.
(5) Im Falle der übertragung Übertragung von Rücklagen (steuerfreien Beträgen) gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die um die übertragenen Rücklagen (steuerfreien Beträge) gekürzten Beträge als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(6) Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, wobei 50 v. H. dieser Einkünfte als stille Rücklagen im Sinne des Abs. 1 gelten.
§ 16geändertAbs 1 Z 4, Schlussteil, Z 9 (neu); Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Werbungskosten
§ 16.
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
2. öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Abs. 4 bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,
5. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,
… 30 unveränderte Absätze
6. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
5.25 S täglich,
31.50 S wöchentlich,
136.50 S monatlich,
1638.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
22.-- S täglich,
132.-- S wöchentlich,
572.-- S monatlich,
6864.-- S jährlich;
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
8.-- S täglich,
48.-- S wöchentlich,
208.-- S monatlich;
2496.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
32.-- S täglich,
192.-- S wöchentlich,
832.-- S monatlich,
9984.-- S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
7. Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),
8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:
a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,
b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,
d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.
Die Bestimmungen des § 6 Z. 11 gelten sinngemäß.,
9. Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie die im § 26 Z. 7 lit. b und c angeführten Sätze nicht übersteigen.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 9 6 und § 57 Abs. 7 5) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3 276 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Z. 6 erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z. 1 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.
(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im § 3 Z. 6 bis 8 genannten und die nach § 67 zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Abs. 4 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.
(6) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 5 genannten Funktionen im Sinne des § 29 Z. 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 5 ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.
(7) Werden die Funktionen nach Abs. 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.
§ 18geändert6. Sonderausgaben: Abs 1 Z 1; Abs 2 Z 4, Z 6; Abs 3; Abs 4
6. Sonderausgaben
§ 18.
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
1. Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die übertragung Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,
… 11 unveränderte Absätze
3.
a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
c) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, höchstens jedoch 600 S jährlich,
6. Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zu behandeln sind.
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
1. Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird.
2. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
3. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.
4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 7000 10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 7000 10.000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 3000 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 7000 10.000 S zu berücksichtigen. Ein Kind, für das der Höchstbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
5. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
6. Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
7. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
8. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zustehen, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 2184 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 182 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen, der sich auf Grund der durchschnittlichen steuerlichen Belastung des zu versteuernden Einkommens der vorangegangenen drei Jahre ergibt.
§ 22geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 4 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 5
Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 2)
§ 22.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, übersetzer Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die überlassung Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,
4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,
(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
§ 24geändertAbs 4
… 5 unveränderte Absätze
Veräußerungsgewinne
§ 24.
(1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
1. des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,
2. das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von 60.000 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden Teil von 60.000 100.000 S übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
§ 26geändertZ 5, lit a
… 6 unveränderte Absätze
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
2. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
3. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
4. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
5. die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
… 18 unveränderte Absätze
7. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt bei Gewährung von
a) Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 70.000 S 125 S 100 S 65 S
über 70.000 S bis 90.000 S 145 S 120 S 65 S
über 90.000 S bis 140.000 S 165 S 130 S 85 S
über 140.000 S bis 200.000 S 190 S 150 S 100 S
über 200.000 S 240 S 180 S 100 S
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen in Orte, die mehr als fünf Kilometer vom Dienstort entfernt sind, sind die Sätze des Tarifs I, in allen anderen Fällen die Sätze des Tarifs II anzuwenden. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze,
c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen und zur Berücksichtigung der Hauptersparnis um 20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen, der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen entspricht,
8. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden.
Zu den Umzugskosten gehören:
a) Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57 Abs. 5 3), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
… 10 unveränderte Absätze
c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern
(lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern
(lit. a) 1/12 des Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer werden, wenn
ihnen mindestens ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,
d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
§ 27geändertAbs 4
… 11 unveränderte Absätze
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27.
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 5000 7000 S jährlich übersteigen.
§ 29geändertZ 1, Z 3
Sonstige Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 Z. 7)
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die übertragung Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der übertragung Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,
2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31,
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6)noch 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 2000 3000 S betragen. übersteigen Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2),
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 16 Abs. 5 und 6).
§ 31geändertAbs 3
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
§ 31.
(1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.
(3) Die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den Betrag von 60.000 100.000 S, bei Veräußerung eines Teiles der Beteiligung den entsprechenden Teil von 60.000 100.000 S übersteigen.
(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 33geändertÜberschrift, Text; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen), Schlussteil; Abs 5 bis Abs 8; Abs 9 (neu) · umnummeriert: Abs 4
III. TARIF
Steuersätze, Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 25.000 S................20 50.000 S................23 v. H.
für die weiteren 25.000 S................25 50.000 S................28 v. H.
für die weiteren 30.000 S................30 50.000 S................33 v. H.
für die weiteren 40.000 S................35 50.000 S................38 v. H.
für die weiteren 40.000 S................40 S................43 v. H.
für die weiteren 40.000 S................48 v. H.
für die weiteren 40.000 S................52 v. H.
für die weiteren 220.000 180.000 S................55 v. H.
für die weiteren 500.000 S................58 v. H.
für die weiteren 500.000 S................60 v. H.
für alle weiteren Beträge......................62 v. H.
(2) Die Steuersätze des Abs. 1 sind auf Steuerpflichtige anzuwenden, die in die Steuergruppe B fallen. Für Steuerpflichtige, die Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in die Steuergruppe A fallen, erhöhen sich diese Steuersätze um 19 v. H. der Sätze, dürfen aber insgesamt 62 v. H. nicht übersteigen Höhe von 4400 S jährlich zu.
(3) In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht in die Steuergruppe B fallen. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(74) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
1. Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
… 5 unveränderte Absätze
2. auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind und während dieser Zeit das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Steuerpflichtigen für
volljährige Kinder und einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf einen den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den gesamten Veranlagungszeitraum.
(85) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.
(96) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 2000 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(107) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 2 bis 9 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 oder 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(118) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. übersteigt Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 100 S, dann wird sie
(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Kurse festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.
§ 34geändertAbs 3; Abs 4; Abs 8
Außergewöhnliche Belastung
§ 34.
(1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist.
(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch
… 3 unveränderte Absätze
außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,
als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die
zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5
errechneten Einkommens
bei einem Steuerpflichtigen der
bei einem Einkommen A B B absetzbe- beträgen für
von Schilling mit Kinderabsetzbeträgen für träge 1 oder 2 3 oder mehr
Personen
höchstens 30.000 5 45.000 4 2 1
mehr als 30.000 45.000 bis 60.000 6 90.000 5 3 2
mehr als 60.000 90.000 bis 120.000 7 180.000 6 4 3
mehr als 120.000 180.000 bis 240.000 8 360.000 7 5 4
mehr als 240.000 360.000 bis 300.000 9 450.000 8 6 5
mehr als 300.000 10 450.000 9 7 6.
(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.
(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr mehr als 4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Abs. 4 sind nicht anzuwenden.
(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder (§ 33 Abs. 7 Z. 3 bzw. § 57 Abs. 5 Z. 3), die infolge körperlicher oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Behinderung ist von der nach § 106 Abs. 2 zuständigen Stelle zu bescheinigen.
§ 40geändert
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 41geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Schlussteil; Abs 3
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41.
(1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
1. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, mehr als 7000 10.000 S betragen haben oder
2. im Einkommen kapitalertragssteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 5000 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. in seinem Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind oder
2. die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen Verlust ergeben hat oder
3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
4. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z. 2 und 3 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 80.000 100.000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
(3) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 10.000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37 Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden, wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
§ 42geändertAbs 1 Z 3, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
Steuererklärungspflicht
§ 42.
(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
3. das Einkommen mehr als 17.300 19.500 S betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 7000 10.000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
4. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 5000 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
2. die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
3. die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.
§ 48geändertAbs 3
Lohnsteuerkarte
§ 48.
(1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die nur als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension von einer Gebietskörperschaft oder eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuergruppe B fallen einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
§ 49geändertAbs 4
… 7 unveränderte Absätze
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49.
(1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 - die Steuerabsetzbeträge nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte - zu bescheinigen.
§ 50geändert
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 53geändertAbs 2 Z 3; Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53.
(1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
2. Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
3. Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 5),
4. Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 5 3 Z. 4 lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.
§ 54geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54.
(1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".
§ 57geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4; Abs 3 Schlussteil, lit b; Abs 5 bis Abs 8 · umnummeriert: Abs 3
§ 57.
(1) In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in die Steuergruppe B fallen Höhe von 4400 S jährlich zu.
(2) In die Steuergruppe B fallen: Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(53) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
1. Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
… 5 unveränderte Absätze
2. auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:
a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Wahlkinder,
c) andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
4. Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer für
volljährige Kinder und einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Arbeitnehmer für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
a) der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
b) kein anderer Steuerpflichtige Steuerpflichtiger Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
(64) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 2000 S jährlich zu.
(75) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 62 Abs. 3 1 nicht zu.
(86) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 1 bis 7 5 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(97) Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden.
(108) Anträge im Sinne des Abs. 5 3 Z. 4 sind grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß Abs. 5 3 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist erst für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach Ablauf des Kalenderjahres der Antragstellung enden. ist bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres zu stellen, ab dem er gelten soll. Der Verzicht gemäß Abs. 5 3 Z. 4 lit. a kann zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten.
§ 58geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 (entfallen), Z 3, Schlussteil · umnummeriert: Abs 3 Z 1, Z 2, Z 4
Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und
der Kinderabsetzbeträge
§ 58.
(1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn ein Antrag nach den Vorschriften des § 57 Abs. 5 3 Z. 4 und Abs. 10 8 gestellt oder gemäß § 57 Abs. 10 8 ein Verzicht zurückgezogen wird.
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (§ 57 Abs. 5). Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Z. 4 bis 6 vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (§ 57 Abs. 3). Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde, in den Fällen der Z. 3 bis 5 beim dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
§ 59geändertÜberschrift; Abs 1
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
§ 59.
(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 10 8 der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt im vorstehenden in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des § 58 Abs. 3 wirksam wird, ist in den Fällen im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 3 2 und 4 3 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 5 4 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
§ 62geändertAbs 1; Abs 3
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62.
(1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 10.50 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 63.-- 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 273.-- 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 3276.-- 4914.-- S.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
… 7 unveränderte Absätze
1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
2. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
4. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
5. die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
6. der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
7. besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
8. der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 7 5) von 1500 2000 S jährlich (125167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 6,
3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
4. der Freibetrag gemäß § 105.
§ 63geändertAbs 4 (neu)
… 12 unveränderte Absätze
Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt
§ 63.
(1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:
1. Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut:
"Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind als Freibetrag abzuziehen:
monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich
S S S
............. .............. ..........
Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.
(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.
(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr, höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.
§ 64geändertText, Bezeichnung
Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 bis 4) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 66geändertAbs 4; Abs 5 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Lohnsteuertarif
§ 66.
(1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.
(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.
(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.
(5) § 33 Abs. 9 gilt sinngemäß.
§ 67geändertText; Abs 4; Abs 7; Abs 8
… 4 unveränderte Absätze
Sonstige Bezüge
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 8500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt
für eine Person ................................. 2 v. H.,
… 4 unveränderte Absätze
für zwei Personen ............................... 1 v. H.,
für mehr als zwei Personen ...................... 0 v. H..
(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.
(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.
… 32 unveränderte Absätze
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige
Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die
nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben
laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers
aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den
Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein
Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht
übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten
Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer
nachgewiesenen
Dienstzeit von bis zur Höhe von
3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge
der letzten 12 Monate
mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene
Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses
Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des
Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über
die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits
früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;
(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.
(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.
… 5 unveränderte Absätze
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von
1. Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von
2. Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),
auf sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber gezahlte Bezüge anzuwenden.
§ 68geändertAbs 4; Abs 5
… 17 unveränderte Absätze
Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68.
(1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer, soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.
(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
1. in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, oder
2. im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
3. infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge Sturz- oder anderen Gefahren zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
a) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung oder
b) durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder
c) durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, oder
d) innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,
gewährt werden.
(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt die
1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit oder
2. durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
3. durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
4. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch Vorschriften im Sinne der Z. 1 bis 3 festgelegten Zuschläge oder die gemäß Z. 4 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes) enthalten sind, sowie gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften. die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Abs. 1 bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind.
(5) In Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen.
§ 69geändert
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 70geändertAbs 2; Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70.
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen
Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach der den
2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
… 5 unveränderte Absätze
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen nach, so ist der übersteigende Betrag sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
§ 72geändertAbs 1 Z 4; Abs 2 Z 1; Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Jahresausgleich
§ 72.
(1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
1. nicht ständig beschäftigt waren oder
2. sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
3. laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
4. den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 4 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
6. Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder
7. mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt haben.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist berechtigt verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
2. vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 80.000 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 80.000 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
§ 73geändertAbs 2 Schlussteil; Abs 3
… 7 unveränderte Absätze
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73.
(1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
1. die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
2. tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
3. die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
4. die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
5. den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuergruppe und der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 3 1 bis 7 5) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, ist sind der Monatslohn um die entsprechende entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen und der Lohnsteuertarif nach Steuergruppe A die Bestimmungen des § 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 80.000 100.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 74geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74.
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur am Ende zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf des bis 31. Jänner dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
§ 75geändertAbs 1
… 6 unveränderte Absätze
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75.
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten
Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten
Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung
sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der
Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange
einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit
6 v. H. zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
§ 76geändert
Lohnkonto
§ 86geändertAbs 2
Außenprüfung
§ 86.
(1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.
(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht kommende Steuergruppe, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.
Anmerkung
§ 99geändertAbs 1 Z 2; Abs 3
Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 99.
(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
2. bei den im § 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
3. bei Aufsichtsratsvergütungen,
4. bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt. sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Anmerkung
§ 101geändertAbs 1; Abs 2 Z 2
Haftung
§ 101.
(1) Der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger zum Steuerabzug zugelassene Person) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Anmerkung
§ 102geändertAbs 3
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102.
(1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1. § 33 Abs. 11 8 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
§ 104geändertBezeichnung; Abs 1
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) abzuziehen.
… 3 unveränderte Absätze
1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
3. nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Anmerkung
§ 105geändert
… 3 unveränderte Absätze
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 6552 8424 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung.................. 21 27 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung.............. 126 162 S,
bei jährlicher Lohnzahlung................. 546 702 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
§ 106geändertAbs 3
… 9 unveränderte Absätze
Körperbehinderte
§ 106.
(1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
1. bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
2. bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
3. bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
4. in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 600 780
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 800 1.040
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.000 2.600
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 2.400 3.120
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.000 3.900
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 3.600 4.680
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 4.200 5.460
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 6.000 7.800
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) ....... 10.000. oder
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
§ 108geändertAbs 1
Bausparen
§ 108.
(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag und nur für Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluß geleistet werden.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.
… 10 unveränderte Absätze
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen.
(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Rückforderung hat auch in den Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,
3. Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
§ 114geändertAbs 1
§ 114.
(1) Für Bausparverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle des im § 108 Abs. 1 und 6 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Für Bausparverträge, die am 31. Dezember 1972 bestehen, können die Abgabenerklärungen im Sinne des § 108 Abs. 3 bis 31. Dezember 1977 abgegeben werden. Eine Steuererstattung kann jedoch bei derartigen Bausparverträgen erst für Beiträge erfolgen, die ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung geleistet wurden.
(3) Für die im Abs. 1 genannten Bausparverträge bleibt die Mitteilungspflicht der Bausparkassen nach § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1967 aufrecht.
(4) Für Bausparbeiträge, die vor dem 1. Jänner 1973 als Sonderausgaben geltend gemacht wurden und in der Folge widmungswidrig verwendet werden (§ 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1967), hat eine Nachversteuerung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
§ 122geändertAbs 1
§ 122.
(1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972/1973 angeschafft oder hergestellt wurden.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 8, 12, 16, 18, 24, 26, 27, 29, 31, 33,
34, 40, 41, 42, 48, 49, 50, 53, 54, 57, 58, 59, 62, 63, 64, 66,
67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76, 86, 102, 104, 105,
106, 121 und 122 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 6, 8 bis 11, 13 bis 20, 22, 24 bis 53, 55 bis 65, 67 bis 69, 72 bis 75 und 78 sind anzuwenden.
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1975.
(2) Bezüglich der Frist 31. Jänner tritt § 57 Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z 44 am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 121 EStG 1972 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1975 enden.
Anmerkung