RS0051032
Rechtssatz
1989 – zuletzt 29.01.2013Zivilrecht
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es de …