RS0077432
Rechtssatz
1992 – zuletzt 26.04.2011Zivilrecht
§ 3 Abs 3 IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übe …