RS0046287
Rechtssatz
1956 – zuletzt 24.02.1987Zivilrecht
Ein Rekurs gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit welchem die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes damit begründet wird, daß über die sachliche Zust …