RS0099996
Rechtssatz
1989 – zuletzt 18.02.2004Strafrecht
Seit der Neufassung des § 283 Abs 1 StPO durch die StGNov 1989, BGBl 242, können nunmehr selbst solche Umstände, die an sich Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründen, (auch) mit Berufung geltend gemacht werden.