RS0075594
Rechtssatz
1983 – zuletzt 20.04.2023Zivilrecht
Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZV …