RS0044388
Rechtssatz
1974 – zuletzt 18.12.2001Zivilrecht
Unter Rechtskraft eines Urteils im Sinne § 529 ZPO ist nur die wirkliche, nicht die bloße Scheinrechtskraft zu verstehen, sodaß die Nichtigkeitsklage nur zulässig ist, wenn die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde (JBl 1970,263, SZ 39/129, SZ 27/191, …