Norm GGBV× ▾ ‹›Gliederung Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) Fassungen (Gesetz) ab 25.05.2018 — BGBl. II Nr. 90/2018▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 04.05.201824.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 90/2018 01.01.201303.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 43/2013 01.10.200531.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 214/2005, BGBl. II Nr. 277/2012 01.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.05.2018 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAusbildung der Gefahrgutbeauftragten§ 1Sachgebiete, Organisation§ 2Anerkennung der Schulungsveranstalter§ 3Qualifikationen des Veranstalters§ 4Dauer der Schulungen§ 5Qualifikationen des Lehrpersonals§ 6Lehrmittel§ 7Teilnehmerzahl§ 8Sprache§ 9Durchführung der Schulungen, Kontrollen§ 10Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung§ 11Prüfungen nach der Erstschulung§ 12Durchführung der Prüfung§ 13Prüfungen nach der Fortbildungsschulung§ 14Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen2. AbschnittSchulung der Gefahrgutlenker§ 15Anerkennung der Lehrgänge§ 16Qualifikationen des Veranstalters§ 17Dauer der Lehrgänge§ 18Qualifikationen des Lehrpersonals§ 19Lehrmittel§ 20Teilnehmerzahl§ 21Sprache§ 22Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen§ 23Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung§ 23aPrüfungen nach der Erstschulung§ 23bPrüfungen nach der Auffrischungsschulung§ 23cAusstellung der Bescheinigung§ 24Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen3. AbschnittUnterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind§ 25Lehrpersonal§ 26Dokumentation4. AbschnittSchulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen§ 27Geltung, Organisation§ 28Anerkennung der Schulungsveranstalter§ 29Qualifikationen des Veranstalters§ 30Dauer der Schulungen§ 31Qualifikationen des Lehrpersonals§ 32Lehrmittel§ 33Teilnehmerzahl§ 34Durchführung der Schulungen, Kontrollen§ 35Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer§ 36Prüfungen§ 37Durchführung der Prüfung5. AbschnittSchulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen§ 38Geltung, Organisation§ 39Anerkennung der Schulungsveranstalter§ 40Qualifikationen des Veranstalters§ 41Dauer der Schulungen§ 42Qualifikationen des Lehrpersonals§ 43Lehrmittel§ 44Teilnehmerzahl§ 45Durchführung der Schulungen, Kontrollen§ 46Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer§ 47Prüfungen§ 48Durchführung der Prüfung6. AbschnittSonstige Bestimmungen§ 49Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG§ 50Bezugnahme auf Richtlinien§ 51In-Kraft-Treten§ 52ÜbergangsbestimmungenAnlagenAnl. 1Vorläufige | ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER