BGBl. Nr. 148/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
… 7 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 31 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Monatsentgelt
Paragraph 58, (1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des Paragraph 21, von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.
- Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''
ABSCHNITT römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Paragraph 59, Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Paragraph 60, Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
Paragraph 61, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen (Paragraph eins,), können bis zu einem durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (Paragraph 4,). Gleichzeitig mit dem Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, (Paragraph 7, im Zusammenhalt mit Paragraph 12,), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
- Absatz 2,Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern es sich nicht um eine der im Paragraph 13, Absatz eins,, bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung von Sonderverträgen können deren Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes übernommen werden; doch sind hiebei Bedienstete mit voller Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden Verwendung auf ihr Verlangen unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.
- Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des ersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften angerechnet.
- Absatz 4,Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses.
- Absatz 5,und (6) Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 62, Vertragsbediensteten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage in der im Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (Paragraph 85 d, des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
Paragraph 63, (1) bis (3) Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
- Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
Paragraph 64, Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 65, Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 66, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut.
Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 50, 51 und 56, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
- Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
- Absatz 2,Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
- Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch vier des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur Paragraph 21, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
- Absatz 4,Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes römisch drei des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung
- Ziffer einsStudienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder
- Ziffer 2Demonstratoren
im Sinne des Abschnittes römisch vier des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. - Absatz 5,Durch die Überleitung nach den Absatz eins, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.
- Absatz 6,Das Beschäftigungsausmaß für die in den Absatz 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. Paragraph 52, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten und Hochschulen ist Artikel römisch sieben, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 8,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten ist Artikel römisch acht, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.