BGBl. I Nr. 123/1998
Änderungen durch diese Kundmachung
… 7 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 46 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 49 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 49 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 47 unveränderte Absätze
… 63 unveränderte Absätze
… 66 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung der
Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
Paragraph 64 b, (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an die Zeit einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
- Absatz 2,Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.
… 4 unveränderte Absätze
… 38 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 47 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
… 31 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
Paragraph 112 c, (1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die im Paragraph 24 b, Absatz 6, genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.
- Absatz 2,Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
- Absatz 3,Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
- Ziffer einsvom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, und
- Ziffer 2vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4 a und
- Ziffer 3ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6
vorgesehene Wertsicherung.
… 4 unveränderte Absätze
Paragraph 112 d, Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
Paragraph 112 e, (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
- Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 jener Betrag, der sich aus
- Ziffer einsdem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
- Ziffer 2nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2
ergibt. - Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
- Ziffer einsLeiter einer Dienststelle mit 120 m2,
- Ziffer 2zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
- Ziffer 3technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
- Ziffer 4Hilfspersonal mit 40 m2
bestimmt. - Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
- Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.
… 8 unveränderte Absätze
Paragraph 112 f, (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
- Absatz 2,Übersteigt bei einer Neubemessung nach Absatz eins, die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
Paragraph 112 g, Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die Paragraphen 24 a und 112 d auf Beamte des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Ziffer einsFür einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
- Ziffer 2Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
- Ziffer 3Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
… 19 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 96 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 161 unveränderte Absätze
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Soweit die Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch fünf der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, auf Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, verweisen, ist darunter Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
- Ziffer 2die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
- Ziffer 3die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
- Ziffer 4die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
- Ziffer 5die Zeit, während der der Beamte
- Litera anach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
- Litera bvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939; - Ziffer 6die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
- Ziffer 7die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
- Absatz 3,Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 28 und 75 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
- Ziffer einsBeamte der Jahrgänge bis 1923, die sich am 1. Juli 1983 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
- Ziffer 2Beamte der Jahrgänge ab 1924, die sich am 1. Jänner 1984 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
- Ziffer 3Beamte der Jahrgänge ab 1924, die in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 als Angehörige der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oderH 1 durch Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
- Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab 1. Juli 1982 in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A oder
H 1 und ab 1. Jänner 1983 in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A oder H 1 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppe A oder H 1 im Juni und Juli 1982 eingetretenen Änderungen der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppen A und H 1 im Dezember 1982 und Jänner 1983 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sieben zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben darf
- Ziffer einsbei Beamten an nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Polizeiärzte) je zwei Jahre,
- Ziffer 2bei Beamten des Höheren Dienstes an Zentralstellen mit einer nicht dem früheren "Höheren Ministerialdienst" entsprechenden Verwendung und bei Annexämtern ein halbes Jahr in der Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise ein Jahr in der Dienstklasse römisch sieben,
- Ziffer 3bei Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes und des Auslandskulturdienstes je ein halbes Jahr und
- Ziffer 4bei Beamten der Verwendungsgruppe H 1 je ein Jahr
- Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung (beziehungsweise mehrere Ernennungen), die im Juni 1982 oder danach wirksam geworden ist (beziehungsweise sind), der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderungen der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
- Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
- Ziffer einsdie im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1983,
- Ziffer 2die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit 1. Jänner 1984 und
- Ziffer 3die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
wirksam. - Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertungen des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellungen beziehungsweise Dienstbeurteilungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der fiktiv zurückverlegten Ernennungen maßgebend gewesen sind. Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
- Absatz 6,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 5 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam und handelt es sich bei dieser anderen Dienstklasse um die Dienstklasse römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
- Absatz 7,Bei den unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten kann aus Anlaß einer Beförderung, die auf Grund der Absatz 2 bis 6 zum 1. Juli 1983 möglich gewesen wäre, bestimmt werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Wirksamwerden der Beförderung anstelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie mit Wirkung vom 1. Juli 1983 befördert worden wären. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten, die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird, die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, erhalten haben.
- Absatz 3,Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
- Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
- Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
- Absatz 6,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Absatz 8,), in den Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun befinden, und bei Beamten der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
- Absatz 7,Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, liegt. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
- Absatz 8,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6 und 7 sind,
- Ziffer einsAnmerkung, Gegenstandslos)
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
durchzuführen. - Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 10,Bei Beamten, auf die Absatz 6, oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Absatz 6, günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
- Absatz 11,Eine Anrechnung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 10 nicht berührt.
Artikel römisch drei
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem Beamten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 6,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 7,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 9,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz eins bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Artikel römisch drei, Absatz 10, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, die am 1. Juli 1984 der Spanischen Reitschule angehören und die deswegen in die Verwendungsgruppe B überstellt werden, weil sie die im Artikel römisch eins, Ziffer 3, angeführten Ernennungserfordernisse am 1. Juli 1984 erfüllen, ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, festzusetzen.
(2) Den im Absatz eins, angeführten Beamten gebühren für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn die Festsetzung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgt wäre.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der
- Ziffer einsbereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
- Ziffer 2vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag. - Absatz 2,Wurde nach Absatz eins, ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
- Absatz 3,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, verbessert werden.
- Absatz 4,Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 und 3 sind,
- Ziffer einswenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen. - Absatz 5,Bei Beamten, auf die Absatz eins, angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Absatz 2, günstiger festgesetzt werden, als sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu Paragraph 72, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
- Ziffer einsBeamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 angehören,
- Ziffer 2Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
- Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli 1984 in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse römisch fünf maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch fünf zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch fünf darf eineinhalb Jahre nicht übersteigen.
- Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam geworden ist, der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
- Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
- Ziffer einsdie im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1985 und
- Ziffer 2die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
wirksam. - Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.
Artikel römisch dreizehn
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Feber 1984 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und gemäß Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in die der Beamte aufgenommen wurde.
- Absatz 2,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme in der Dienstklasse römisch fünf oder in einer höheren Dienstklasse befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits am Tage der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer dienst- beziehungsweise besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit gleicher Wirksamkeit dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
- Absatz 3,Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
- Absatz 4,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 verbessert werden.
- Absatz 5,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 4 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 2, zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
- Absatz 6,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 2 bis 5 sind,
- Ziffer einswenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.