RS0008156
Rechtssatz
1983 – zuletzt 17.04.2012Zivilrecht
Die Regelung des Gesetzes geht davon aus, daß dem Erben, dem nach Einantwortung das Vollrecht zusteht, im Vorstadium, sofern nur sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, ein Teil der ihm künftig einzuräumenden Rechte, das Verwaltungsrecht, übertragen werd …