RS0002922
Rechtssatz
04.07.1984Zivilrecht
Es dürfte der Absicht des Gesetzgebers, der Häuser und Landgüter einander gegenüberstellt, am besten entsprochen werden, wenn ohne Rücksicht darauf, ob eine Liegenschaft in einer größeren geschlossenen Ortschaft oder auf dem flachen Land liegt, solche Objek …