RS0004169
Rechtssatz
1975 – zuletzt 22.10.2007Zivilrecht
Die Hinterlegungsklage ist nichts anderes als eine - auch ohne vorangegangenes Erlagsverfahren nach § 307 Abs 1 EO zulässige - Drittschuldnerklage nach § 308 Abs 1 EO, deren Begehren hier allerdings nicht, wie sonst, auf Zahlung, sondern auf Gerichtserlag l …