RS0000466
Rechtssatz
1972 – zuletzt 25.06.2025Zivilrecht
Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (so schon JBl 1968,206). Bloße Bestimmbarkeit genügt aber nur dort, wo dies vom Gesetz ange …