RS0037066
Rechtssatz
1978 – zuletzt 26.06.2025Zivilrecht
§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage …